BFH - Urteil vom 20.03.2017
X R 65/14
Normen:
EStG § 2 Abs. 3, 5, § 10d Abs. 1, § 34a Abs. 1 Satz 1, Abs. 8;
Fundstellen:
BFHE 258, 28
FR 2018, 907
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 07.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3297/13

Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung gemäß § 34a EStG bei negativem zu versteuernden Einkommen

BFH, Urteil vom 20.03.2017 - Aktenzeichen X R 65/14

DRsp Nr. 2017/9803

Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung gemäß § 34a EStG bei negativem zu versteuernden Einkommen

Die Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn zwar begünstigungsfähige Einkünfte vorhanden sind, das zu versteuernde Einkommen aber negativ ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 7. November 2014 9 K 3297/13 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 3, 5, § 10d Abs. 1, § 34a Abs. 1 Satz 1, Abs. 8;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist an mehreren gewerblichen Mitunternehmerschaften beteiligt. In Bezug auf die Beteiligung an einer KG wurde für sie für das Streitjahr 2009 ein Gewinnanteil von 152.784,24 € und ein nach § 34a des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigter Teilbetrag von 111.545,18 € festgestellt.

Da der Klägerin aus den Beteiligungen an weiteren Mitunternehmerschaften Verluste zugewiesen wurden, wurden im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2009 vom 2. September 2011 per saldo Einkünfte aus Gewerbebetrieb von ./. 82.964 €, ein Gesamtbetrag der Einkünfte von 17.090 € und ein zu versteuerndes Einkommen von ./. 46.153 € ausgewiesen. Die Einkommensteuer wurde auf 0 € festgesetzt.