Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Fachärzte für Augenkrankheiten. Im Jahr 1974 gründeten sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zur gemeinsamen Ausübung einer Facharztpraxis für Augenkrankheiten (Augenarztpraxis) und üben seitdem ihre Tätigkeit in gemieteten Räumen aus.
Im Jahr 1980 gründeten die Kläger mit schriftlichem Gesellschaftsvertrag eine weitere GbR, deren Zweck der Handel mit Kontaktlinsen, zugehörigen Materialien und Leistungen (Kontaktlinsengesellschaft) ist. Hierfür stellten die Kläger der Kontaktlinsengesellschaft in den von ihnen angemieteten Räumen einen eigenen Raum zur Verfügung, auf den durch ein Türschild sowie ein Hinweisschild am Eingang zu den Praxisräumen hingewiesen wird und in dem die Kontaktlinsen - getrennt von der Augenarztpraxis - abgegeben werden.
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