FG Münster - Urteil vom 26.08.2021
8 K 2860/19 F
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; AO § 183;

Kürzung von Zinsaufwendungen einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) hinsichtlich begehrter Werbungskostenabzug

FG Münster, Urteil vom 26.08.2021 - Aktenzeichen 8 K 2860/19 F

DRsp Nr. 2021/14495

Kürzung von Zinsaufwendungen einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) hinsichtlich begehrter Werbungskostenabzug

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; AO § 183;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Zinsaufwendungen der Klägerin, einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), mit Blick auf den begehrten Werbungskostenabzug jeweils insoweit zu kürzen sind, als die Empfänger der Zahlungen an der GbR beteiligt sind.