BFH - Urteil vom 24.10.2001
X R 153/97
Normen:
AO (1977) § 38 ; EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 7 § 4 Abs. 1 S. 1, 5 § 5 Abs. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, Nr. 5 § 36 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 137
BB 2002, 507
BFH/NV 2002, 265
BFHE 197, 105
BStBl II 2002, 75
DB 2002, 352
DStR 2002, 20
DStZ 2002, 74
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Nachholung unterlassener AfA

BFH, Urteil vom 24.10.2001 - Aktenzeichen X R 153/97

DRsp Nr. 2002/909

Nachholung unterlassener AfA

»Bisher unterlassene AfA können jedenfalls dann nicht nachgeholt werden, wenn ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens erstmals bilanziert wird.«

Normenkette:

AO (1977) § 38 ; EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 7 § 4 Abs. 1 S. 1, 5 § 5 Abs. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, Nr. 5 § 36 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Inhaber eines Installateurbetriebs. Er ermittelt den Gewinn nach den §§ 4 Abs. 1, 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Am 3. April 1989 kaufte der Kläger einen PKW BMW 535i. Die Rechnung lautete auf seine Firma, der Kaufpreis wurde aus Mitteln beglichen, die Ende März 1989 "dem Betrieb entnommen worden waren". In den Bilanzen für das Jahr 1989 und die Folgejahre wurde der PKW nicht aktiviert. Erstmals in der Bilanz für das Streitjahr 1993 aktivierte der Kläger den PKW mit den Anschaffungskosten in Höhe von 55 442,98 DM, nahm eine Nutzungsdauer von sechs Jahren an und verteilte die Absetzung für Abnutzung (AfA) auf die hieraus errechnete Restnutzungsdauer von zwei Jahren. Als Privatanteil legte der Kläger eine Pauschale von 4 200 DM zu Grunde.