FG Köln - Urteil vom 12.12.2018
12 K 2317/16
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a;
Fundstellen:
DStZ 2019, 215
EFG 2019, 520

Rechtsstreit um die Berücksichtigung von im Rahmen eines konzerninternen Cash-Poolings gezahlter Zinsen im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG; Erhöhung des Gewinns aus Gewerbebetrieb um nicht abzugsfähige Schuldzinsen

FG Köln, Urteil vom 12.12.2018 - Aktenzeichen 12 K 2317/16

DRsp Nr. 2019/3978

Rechtsstreit um die Berücksichtigung von im Rahmen eines konzerninternen Cash-Poolings gezahlter Zinsen im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG; Erhöhung des Gewinns aus Gewerbebetrieb um nicht abzugsfähige Schuldzinsen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a;

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von im Rahmen eines konzerninternen Cash-Poolings gezahlter Zinsen im Rahmen des § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2002 unter anderem Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus seinem Einzelunternehmen, dem O (Einzelunternehmen). Das Einzelunternehmen selbst übte in den Streitjahren nur noch Holdingfunktionen aus. Im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens wurden unter anderem 100% der Anteile der W AG (W AG) (an der zusätzlich eine atypisch stille Beteiligung von 99,9% bestand), 100% der Anteile an der G GmbH (G) und 100% der Anteile an der Q GmbH (Q) gehalten. Mit der G und der Q bestanden jeweils Ergebnisabführungsverträge mit Wirkung ab dem 01.01.2002.