BFH - Urteil vom 10.02.2022
IV R 33/18
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 2224
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1856/15

Steuerbilanzielle Behandlung von Aufwendungen für Geländeverfüllungen im Zusammenhang mit der Erweiterung eines ContainerterminalsFeststellung eines vortragsfähigen GewerbeverlustesKeine Zuordnung von Verfüllungskosten zu Herstellungskosten einer Kaimauer

BFH, Urteil vom 10.02.2022 - Aktenzeichen IV R 33/18

DRsp Nr. 2022/10943

Steuerbilanzielle Behandlung von Aufwendungen für Geländeverfüllungen im Zusammenhang mit der Erweiterung eines Containerterminals Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes Keine Zuordnung von Verfüllungskosten zu Herstellungskosten einer Kaimauer

1. NV: Im Rahmen der Begründetheit der Klage gegen einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes ist der Gewinn/Verlust aus Gewerbebetrieb wegen der in § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG i.d.F. des JStG 2010 angeordneten Bindungswirkung nicht selbständig zu ermitteln (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. NV: Aufwendungen für die Verfüllung von Wasserflächen, die der erstmaligen Gewinnung von zu Lande nutzbarem Grund und Boden dienen, sind als nachträgliche Herstellungskosten des Grund und Bodens zu beurteilen. Dies gilt auch dann, wenn diese Aufwendungen in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der gewählten Art der Bebauung der neu geschaffenen Landflächen stehen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 13.09.2018 – 6 K 1856/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, soweit die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2010 betroffen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.