BFH - Urteil vom 01.09.2022
IV R 13/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 135 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 2454
BFH/NV 2022, 1393
DStR 2022, 2202
DStRE 2022, 1403
FR 2023, 31
GmbHR 2023, 89
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 23.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 462/15

Voraussetzungen einer sachlichen GewerbesteuerpflichtSelbständige Entscheidung im VerlustfeststellungsverfahrenGewerblicher GrundstückshandelAbschluss eines wirksamen Kaufvertrags

BFH, Urteil vom 01.09.2022 - Aktenzeichen IV R 13/20

DRsp Nr. 2022/14905

Voraussetzungen einer sachlichen Gewerbesteuerpflicht Selbständige Entscheidung im Verlustfeststellungsverfahren Gewerblicher Grundstückshandel Abschluss eines wirksamen Kaufvertrags

1. Über das Merkmal des Beginns der sachlichen Gewerbesteuerpflicht ist selbständig im Verlustfeststellungsverfahren gemäß § 10a GewStG zu entscheiden. 2. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht eines gewerblichen Grundstückshändlers beginnt frühestens mit dem Abschluss eines (wirksamen) Kaufvertrags über eine erste Immobilie, denn erst hierdurch wird er in die Lage versetzt, seine Leistung am Markt anzubieten.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.05.2019 – 1 K 462/15 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 135 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob für die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bereits im Wirtschaftsjahr 2011/2012 (01.06.2011 bis 31.05.2012) eine sachliche Gewerbesteuerpflicht bestand, so dass von ihr getätigte Aufwendungen zu einem gemäß § 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) vortragsfähigen Gewerbeverlust führen.