BFH - Urteil vom 17.12.2008
IV R 65/07
Normen:
EStG § 6b; EStG § 15 Abs. 1; FGO § 48 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 14.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 5276/04

Vorliegen von Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters einer Besitzpersonengesellschaft aufgrund der Annahme eines vom ihm erworbenen Grundstücks als bestimmt für eine betriebliche Nutzung durch eine Betriebs-GmbH; Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Sonderbetriebsvermögen; Herleitung von Indizien für den Veranlassungszusammenhang einer Nutzungsüberlassung mit den betrieblichen Interessen einer Besitzpersonengesellschaft

BFH, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen IV R 65/07

DRsp Nr. 2009/4745

Vorliegen von Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters einer Besitzpersonengesellschaft aufgrund der Annahme eines vom ihm erworbenen Grundstücks als bestimmt für eine "betriebliche Nutzung" durch eine Betriebs-GmbH; Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Sonderbetriebsvermögen; Herleitung von Indizien für den Veranlassungszusammenhang einer Nutzungsüberlassung mit den betrieblichen Interessen einer Besitzpersonengesellschaft

Die Annahme des FG, ein vom Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft erworbenes Grundstück sei für eine "betriebliche Nutzung" durch die Betriebs-GmbH bestimmt, rechtfertigt für sich genommen nicht den Schluss, dass es sich um Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters bei der Besitzpersonengesellschaft handelt.

Normenkette:

EStG § 6b; EStG § 15 Abs. 1; FGO § 48 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, die im Bereich des Landschafts- und Sportplatzbaus tätig ist. Das Unternehmen wurde ursprünglich in Form einer Betriebsaufspaltung betrieben. Besitzgesellschaft war eine GbR, an der Herr A, der Beigeladene, zu 85 v.H. beteiligt war. Betriebsgesellschaft war die X-GmbH (GmbH). An der GmbH hielt der Beigeladene einen Geschäftsanteil von 80 v.H. Im Jahr 2003 wurde die GbR im Wege eines Formwechsels in die Klägerin umgewandelt.