BFH - Urteil vom 23.03.2023
IV R 8/20 (IV R 7/17)
Normen:
FGO § 60 Abs. 3; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1; EStG § 16 Abs. 1; EStG § 16 Abs. 3; HGB § 110; HGB § 161 Abs. 2; BGB § 426; BGB § 726; BGB § 774; EStG 2008;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 92/15

Zulässigkeit der Beiladung einer mangels eines Geschäftsführers prozessunfähigen GmbHBerücksichtigung von Forderungsverlusten im Sonderbetriebsvermögen eines atypisch stillen Gesellschafters

BFH, Urteil vom 23.03.2023 - Aktenzeichen IV R 8/20 (IV R 7/17)

DRsp Nr. 2023/6528

Zulässigkeit der Beiladung einer mangels eines Geschäftsführers prozessunfähigen GmbH Berücksichtigung von Forderungsverlusten im Sonderbetriebsvermögen eines atypisch stillen Gesellschafters

1. NV: Die Beiladung einer GmbH gemäß § 60 Abs. 3 FGO ist nicht deshalb entbehrlich, weil die GmbH keinen Geschäftsführer mehr hat und damit prozessunfähig ist. 2. NV: Die Berücksichtigung eines Verlustes im Sonderbetriebsvermögen eines atypisch stillen Gesellschafters, der sich daraus ergibt, dass ihm gegen den Geschäftsinhaber zustehende Ausgleichsforderungen wertlos werden, kommt erst im Zeitpunkt der Beendigung der Mitunternehmerstellung des atypisch stillen Gesellschafters in Betracht. Dies folgt aus dem Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung, der auch für Innengesellschaften wie die atypisch stille Gesellschaft gilt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22.03.2017 – 9 K 92/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 3; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1; EStG § 16 Abs. 1; EStG § 16 Abs. 3; HGB § 110; HGB § 161 Abs. 2; BGB § 426; BGB § 726; BGB § 774; EStG 2008;

Gründe

A.