BFH - Beschluss vom 23.03.2023
IV B 31/22
Normen:
EStG § 15a Abs. 1; EStG § 15a Abs. 4; FGO § 40 Abs. 2; FGO § 48; FGO § 60 Abs. 3 S. 1; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG 2010; EStG 2011;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 735
DStR 2023, 10
DStRE 2023, 818
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 13.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 353/16

Zulässigkeit der Klage gegen die Berechnung der berücksichtigungsfähigen Außenhaftung im Rahmen der Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStGZulässigkeit der Beiladung eines nicht beschwerten Gesellschafters

BFH, Beschluss vom 23.03.2023 - Aktenzeichen IV B 31/22

DRsp Nr. 2023/4959

Zulässigkeit der Klage gegen die Berechnung der berücksichtigungsfähigen Außenhaftung im Rahmen der Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG Zulässigkeit der Beiladung eines nicht beschwerten Gesellschafters

1. NV: Bei der im Bescheid über die Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG enthaltenen Berechnung der berücksichtigungsfähigen Außenhaftung handelt es sich nicht um eine selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage. 2. NV: Eine notwendige Beiladung nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO ist ausgeschlossen, wenn dem Gesellschafter, der zum Kreis der Klagebefugten i.S. des § 48 FGO gehört, die eigene Beschwer nach § 40 Abs. 2 FGO fehlt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin und des Beigeladenen wird der Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 13.04.2022 – 8 K 353/16 aufgehoben.

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 1; EStG § 15a Abs. 4; FGO § 40 Abs. 2; FGO § 48; FGO § 60 Abs. 3 S. 1; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG 2010; EStG 2011;

Gründe

I.