BFH - Urteil vom 09.02.2023
IV R 34/19
Normen:
EStG § 15 Abs. 4 S. 3; EStG § 15 Abs. 4 S. 4; EStG § 10d Abs. 4; EStG 2011; EStG 2012;
Fundstellen:
BB 2023, 991
BFH/NV 2023, 762
DB 2023, 1001
DStR 2023, 751
DStRE 2023, 506
FR 2023, 520
ZIP 2023, 1415
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1157/17

Zulässigkeit der Verrechnung von Verlusten aus Zins-Währungs-Swap-Geschäften im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb

BFH, Urteil vom 09.02.2023 - Aktenzeichen IV R 34/19

DRsp Nr. 2023/4789

Zulässigkeit der Verrechnung von Verlusten aus Zins-Währungs-Swap-Geschäften im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb

1. Bei einem Termingeschäft als Sicherungsgeschäft setzt die Annahme einer gegenläufigen Erfolgskorrelation voraus, dass mit dem Termingeschäft ein aus dem Grundgeschäft resultierendes Risiko zumindest teilweise abgesichert wird. 2. Eine gegenläufige Erfolgskorrelation von Grund- und Sicherungsgeschäft ist nicht gegeben, wenn das Risiko der variablen Verzinsung eines Darlehens infolge der Vereinbarung eines Zins-Währungsswaps nicht nur durch ein anderes Risiko (Währung) ersetzt, sondern auch das ursprüngliche Grundgeschäft faktisch mit Risiken ähnlich denen eines Fremdwährungsdarlehens belastet und damit zusätzlichen Risiken ausgesetzt wird. 3. Bei Verlusten aus Termingeschäften aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft ist die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gemäß § 15 Abs. 4 i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG nicht auf der Ebene der Gesellschaft, sondern auf der Ebene der beteiligten Gesellschafter bei deren Einkommensteuerveranlagungen zu treffen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22.07.2019 – 10 K 1157/17 aufgehoben, soweit es die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2011 und 2012 betrifft.

Die Klage wird insoweit abgewiesen.