GNotKG
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 391

Gerichts- und Notarkostengesetz - Inhaltsverzeichnis

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

FNA : 361-6

Fassung vom 23.07.2013

Inkrafttreten der Fassung: 01.08.2013

Zuletzt geändert durch:Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung weiterer Gesetze vom 20.12.2023 (BGBl. I Nr. 391)

Inhaltsverzeichnis Kapitel 1 Vorschriften für Gerichte und Notare Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Kostenfreiheit bei Gerichtskosten § 3 Höhe der Kosten § 4 Auftrag an einen Notar § 5 Verweisung, Abgabe § 6 Verjährung, Verzinsung § 7 Elektronische Akte, elektronisches Dokument § 7 a Rechtsbehelfsbelehrung Abschnitt 2 Fälligkeit § 8 Fälligkeit der Kosten in Verfahren mit Jahresgebühren § 9 Fälligkeit der Gerichtsgebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der gerichtlichen Auslagen § 10 Fälligkeit der Notarkosten Abschnitt 3 Sicherstellung der Kosten § 11 Zurückbehaltungsrecht § 12 Grundsatz für die Abhängigmachung bei Gerichtskosten § 13 Abhängigmachung bei Gerichtsgebühren § 14 Auslagen des Gerichts § 15 Abhängigmachung bei Notarkosten § 16 Ausnahmen von der Abhängigmachung § 17 Fortdauer der Vorschusspflicht Abschnitt 4 Kostenerhebung § 18 Ansatz der Gerichtskosten § 19 Einforderung der Notarkosten § 20 Nachforderung von Gerichtskosten § 21 Nichterhebung von Kosten