I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt einen Einzelhandel mit .... Er ermittelt den Gewinn seines Einzelunternehmens durch Bestandsvergleich.
Mit Schreiben vom 1. April 1976 lud ihn die europäische ...gesellschaft seines japanischen Lieferanten, dessen Produkte er bereits seit mehreren Jahren verkaufte, zu einer Reise nach Japan ein, die im Mai 1976 stattfand. Nach dem Einladungsschreiben sollte die Reise den Teilnehmern, bei denen es sich ausschließlich um Händler des japanischen Herstellers handelte, Gelegenheit geben, mehr über Japan und die Herstellerfirma zu erfahren. Das Reiseprogramm gestaltete sich wie folgt:
09. Mai (So) 15.00 Uhr Abflug nach Tokyo 10. Mai (Mo) 16.45 Uhr Ankunft in Tokyo 11. Mai (Di) Vormittags frei; Nachmittags Abreise mit dem Tokaidoexpress nach Hamamatsu 12. Mai (Mi) Besuch der Fabriken in Tenryu und Iwata 13. Mai (Do) Besuch der Fabriken Toyooka und Honsha 14. Mai (Fr) Vormittags Besuch der Entwicklungsabteilung der Nippon Gakki (Diskussion und Vorstellung von Neuentwicklungen); Nachmittags Abreise nach Kyoto mit dem Tokaidoexpress; Abends Sukiyaki Party. 15. Mai (Sa) Vormittags Sight seeing: an diesem Tage findet in Kyoto das berühmte klassische "Aqi-Matsuri"-Fest statt; Nachmittags Besuch des Kaburenjo Theaters mit klassischem japanischen Ballet "Kamogawa Odori". 16. Mai (So) Morgens Abreise nach "Nemu-No-Sato", Freizeit- und Ferienpark der Yamaha/Nippon Gakki
17. Mai (Mo) Abreise von "Nemu-No-Sato", Besichtigung der Pearl Island und des berühmten Iso-Jingu Schreins; Weiterfahrt nach Tokyo 18. Mai (Di) Vormittags Besuch des Akihabara-Einkaufszentrums und des Yamaha-Zentralgeschäfts in der Ginza; Nachmittags frei; Abends Abschiedsparty. 19. Mai (Mi) 22.30 Uhr Abreise nach London 20. Mai (Do) 06.15 Uhr Ankunft in London, Weiterflug in die Bundesrepublik
Der Kläger ließ bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb für das Streitjahr (1976) den Wert der Japan-Reise außer Ansatz. Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) den Kläger zunächst erklärungsgemäß veranlagt hatte, erhöhte er im Anschluß an eine Außenprüfung den gewerblichen Gewinn um den Wert der Reise, den der Außenprüfer im Schätzungswege mit 5.000 DM ermittelt hatte (netto 4.504,50 DM zuzüglich Umsatzsteuer).
Einspruch und Klage gegen den Änderungsbescheid blieben ohne Erfolg. Mit der vom Bundesfinanzhof (BFH) wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzung der §§ 4, 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und Verfahrensfehler. Er beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidung und Änderung des angefochtenen Bescheids die Einkommensteuer unter Zugrundelegung eines um 5.000 DM verminderten Gewinns aus Gewerbebetrieb herabzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§
1. Zutreffend hat das FG entschieden, daß es sich bei dem dem Kläger in Gestalt der Japan-Reise zugewendeten Vermögenswert um eine gewinnerhöhende Einnahme aus betrieblicher Tätigkeit handelt.
a) Der Einkommensteuer unterliegen alle Einkünfte, die der Steuerpflichtige im Rahmen der in § 2 Abs. 1 EStG aufgeführten Einkunftsarten erzielt. Einkünfte sind die Vermögensmehrungen, die nach § 2 Abs. 2 EStG als Gewinn oder als Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten zu ermitteln sind. Gewinn ist der sich durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ergebende Ertrag oder der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG). Das EStG enthält keinen gemeinsamen Oberbegriff für Erträge, Betriebseinnahmen und Einnahmen (vgl. hierzu Tipke, Steuer und Wirtschaft -StuW- 1980,
aa) Nach der Rechtsprechung des BFH besteht zwischen den Begriffen Betriebseinnahmen und Einnahmen weitgehende Übereinstimmung (vgl. Urteil vom 29. Juni 1982
bb) Der BFH hat ferner ausdrücklich klargestellt, daß auch im betrieblichen Bereich für nicht in Geld bestehende Zugänge wie Sachleistungen und Nutzungsvorteile die zu § 8 EStG entwickelten Grundsätze Anwendung finden (Urteile in BFHE 115,
(1) Wertzugänge in Geldeswert sind alle nach objektiven Merkmalen in Geld ausdrückbaren Vorteile, die einen wirtschaftlichen und nicht nur einen ideellen Wert besitzen und damit eine objektive Bereicherung des Zuwendungsempfängers zur Folge haben (vgl. BFH-Urteil vom 17. September 1982
(2) Bei dem Kläger ist auch in Höhe des Werts der Reise eine tatsächliche Bereicherung eingetreten. Hierbei kann dahinstehen, inwieweit eine "aufgedrängte" Bereicherung die steuerliche Erfassung des Vorteils ausschließt (vgl. Crezelius in Kirchhof/Söhn, a.a.O., § 8 Anm.B 40; vgl. auch Urteil in BFHE 137,
(3) Die Erfassung des Sachwerts der Reise als Betriebseinnahme widerspricht nicht dem Grundsatz, daß ersparte Aufwendungen regelmäßig nicht zu Einnahmen führen (vgl. hierzu Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 4 Anm. 81 e; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 4 EStG Anm. 46 p-q). Denn ersparte Aufwendungen führen nur insoweit nicht zu -fiktiven- Einnahmen, als sie auf einem eigenen Verhalten des Steuerpflichtigen beruhen. Ist die Ersparnis dagegen Folge einer Zuwendung von dritter Seite, so besteht die Einnahme gerade nicht in ersparten Aufwendungen, sondern im Wert des zugewendeten Vermögensvorteils.
cc) Eine gewinnerhöhende Erfassung des zugewendeten Sachwerts steht auch nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 und § 5 EStG.
(1) Allerdings ist zweifelhaft, ob der Anspruch des Klägers auf Teilnahme an der Japan-Reise ein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung sind zwar Wirtschaftsgüter neben Gegenständen im Sinne des bürgerlichen Rechts auch tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und sämtliche entgeltliche Vorteile für den Betrieb; neben der gesonderten Bewertbarkeit wird im allgemeinen verlangt, daß der Vermögenswert einen wesentlichen und über die Dauer des einzelnen Steuerabschnitts hinausreichenden Wert für das Unternehmen hat (BFH-Urteil vom 9. Juli 1986
Im Streitfall wird die Bilanzierungsfähigkeit des Vermögenswerts vor allem durch dessen eingeschränkte Konvertibilität in Frage gestellt. Zwar hat das FG zur Frage der Übertragbarkeit keine tatsächlichen Feststellungen getroffen; die Form der Einladung spricht jedoch dafür, daß der Anspruch auf Teilnahme an der Reise an die Person des Klägers gebunden war und weder einzeln noch zusammen mit dem Betrieb übertragen werden konnte.
(2) Die Frage der Bilanzierungsfähigkeit des zugewendeten Vermögenswertes bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Denn die fehlende bilanzielle Auswirkung des Vorgangs würde eine gewinnerhöhende Erfassung des Vermögenswerts bei den gewerblichen Einkünften nicht ausschließen. Soweit die Durchführung der Reise nicht betrieblichen Zwecken diente (vgl. dazu unter 2.), hat der Kläger nämlich den Wert der Reise entnommen.
Der Entnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG ist nicht auf bilanzierungsfähige Wirtschaftsgüter beschränkt. Er umfaßt insbesondere auch Nutzungen und Leistungen, die in der Bilanz nicht ansetzbar sind. Entnahme ist folglich die Abgabe jedes geldwerten Vorteils i.S. des § 8 Abs. 1 EStG (vgl. Nieland in Littmann, a.a.O., §§ 4, 5 Rdnr.191). Deshalb ist der sich nach dem Betriebsvermögensvergleich ergebende Gewinn um alle betrieblich veranlaßten Wertzugänge zu erhöhen, die nicht zur betrieblichen Nutzung geeignet oder bestimmt sind, sei es daß sie zur Erzielung anderer Einkünfte (vgl. Groh, DB 1988,
(3) Das vorstehende Ergebnis steht nicht im Widerspruch zum Beschluß des Großen Senats des BFH vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86 (BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348).
Nach Auffassung des Großen Senats können Gegenstand einer Einlage grundsätzlich nur Wirtschaftsgüter sein, die in eine Bilanz aufgenommen werden können. Werterhöhungen des Betriebsvermögens können nur dann im Vermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden, wenn sie sich in Wirtschaftsgütern verkörpern. Eine entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 1 EStG lehnte der Große Senat in diesem Zusammenhang ausdrücklich ab (vgl. unter C I 1 a). Im Streitfall ist jedoch nicht darüber zu befinden, welche privaten Vermögenswerte durch besonderen Widmungsakt im Wege der Einlage in das Betriebsvermögen überführt werden können. Für die Erfassung des von dritter Seite bewirkten Wertzugangs im betrieblichen Bereich als Betriebseinnahme ist ausschließlich die betriebliche Veranlassung des Vermögenszuflusses maßgebend. Der Einlagenbegriff ist insoweit ohne Bedeutung.
b) Ohne Rechtsverstoß ist das FG auch zu dem Ergebnis gelangt, daß die Einladung zur Reise durch die gewerbliche Tätigkeit des Klägers veranlaßt worden ist.
aa) Die Abgrenzung zwischen steuerbaren und nicht steuerbaren Vermögenszugängen richtet sich nach dem Veranlassungsprinzip. Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlaßt sind (so schon Urteil in BFHE 78,
bb) Die betriebliche Veranlassung hängt nicht davon ab, ob die Zugänge im Betrieb erwirtschaftet worden sind (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 17. September 1987
cc) Im Streitfall ist die Zuwendung der Reise durch die gewerbliche Tätigkeit des Klägers veranlaßt. Das FG hat die betriebliche Veranlassung zu Recht aus den langjährigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kläger und seinem japanischen Lieferanten sowie aus dem Umstand gefolgert, daß an der Reise lediglich Vertragshändler des japanischen Unternehmens teilgenommen haben. Es konnte ohne nähere Prüfung einen -vom Kläger auch nicht behaupteten-- privaten Anlaß für die Zuwendung verneinen.
c) Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und bei einigen anderen Steuern vom 22. April 1966 (BGBl II 1967,
2. Zu Recht hat das FG auch die Anerkennung von Betriebsausgaben in Höhe des zugewendeten Vermögenswertes abgelehnt.
a) Die Frage der betrieblichen Veranlassung ist für die Einnahme- und Ausgabeseite getrennt zu beurteilen (vgl. auch Groh, a.a.O., S. 572). Die Trennung zwischen Vorteilserzielung und Vorteilsverwendung ist geboten, weil der betrieblich veranlaßte Zugang eines Vermögensgegenstandes nicht dessen Nutzung zu betrieblichen Zwecken indiziert (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 11. November 1987
b) Die Aufwendungen für die Japan-Reise sind zwar auch durch den Betrieb des Klägers veranlaßt, sie unterliegen jedoch dem Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG. Die Forderung nach gleichmäßiger Erfassung dieses Vermögenswertes unabhängig von der jeweiligen Einkunftsermittlungsart gebietet es, auch bei der Entnahme des Sachwerts eines betrieblich zugewendeten Vermögensvorteils die Folgen aus der fehlenden Trennbarkeit gemischter Aufwendungen zu ziehen. Für die Rechtsfolge des § 12 Nr. 1 EStG ist es im übrigen ohne Belang, ob dem Steuerpflichtigen für die gemischten Aufwendungen eigene Kosten entstehen oder insoweit eine Vorteilsverwendung gegeben ist. aa) Nach der Rechtsprechung des BFH sind die Aufwendungen für die Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise zu Informationszwecken, auch wenn dabei die allgemeinen oder besonderen beruflichen Kenntnisse erweitert werden sollen, insgesamt keine Betriebsausgaben, wenn mit der Reise auch ein allgemein-touristisches Interesse befriedigt wird, das nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Die Entscheidung, ob betriebsbedingte Aufwendungen vorliegen und die Befriedigung privater Interessen nahezu ausgeschlossen ist, kann bei Reisen zu Informationszwecken nur aufgrund einer Würdigung aller Umstände des einzelnen Falles getroffen werden. Dabei ist die Reise insgesamt und als Einheit zu beurteilen, weil die einzelnen Teile einer solchen Reise von der Organisation und Durchführung her nur im Zusammenhang gesehen werden können (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 27. November 1978
bb) Die vom Kläger durchgeführte Japan-Reise diente in nicht unerheblichem Umfang auch der Befriedigung allgemein-touristischer Interessen, wie bereits die Einladung und das schriftliche Programm der Reise deutlich machen. Nach dem Einladungsschreiben sollte der Kläger durch die Reise mehr über die Herstellerfirma und über Japan erfahren. Der hierin bereits zum Ausdruck kommende touristische Aspekt der Reise wird durch das Reiseprogramm unterstrichen. Lediglich an drei Tagen der insgesamt neuntägigen Reise waren ausschließlich betriebsbezogene Veranstaltungen vorgesehen. Das Reiseprogramm war auch nicht auf die besonderen betrieblichen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten. Denn die Reiseroute führte auch zu beliebten Zielorten des Tourismus (z.B. Kyoto), für deren Besuch keine betrieblichen Gründe erkennbar sind.
Bei dieser Sachlage hat es das FG zu Recht als nicht entscheidend angesehen, daß es sich bei der Reisegruppe um einen homogenen Teilnehmerkreis gehandelt und die Ehefrau des Klägers nicht an der Reise teilgenommen hat. cc) Soweit der Kläger im Wege der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht, daß entgegen den tatsächlichen Feststellungen des FG in Abweichung von dem schriftlichen Programm eine Vielzahl von betrieblichen Einzelbesichtigungen stattgefunden hat, aus denen sich die fast ausschließlich betriebliche Veranlassung der Reise ergibt, greift diese Rüge nicht durch. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, bei der es sich um eine verzichtbare Rüge handelt (§
c) Inwieweit von den Gesamtkosten der Pauschalreise einzelne Aufwendungen abgegrenzt werden können, die ausschließlich betrieblich veranlaßt waren und deshalb als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH in BFHE 126,
3. Die Vorentscheidung muß aufgehoben werden, weil das FG keine Feststellungen zur Höhe des Entnahmewerts der Reise getroffen hat, der bei Sachwerten nur im Wege der Schätzung gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO 1977) ermittelt werden kann.
a) Der Senat vermag das angefochtene Urteil nicht darauf nachzuprüfen, ob die griffweise Schätzung des Entnahmewerts durch den Betriebsprüfer, die das FG ebenso wie das FA stillschweigend für zutreffend erachtet haben, frei von Fehlern ist.
Zwar liegt die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen auf dem Gebiet der tatsächlichen Feststellungen des FG, die für den BFH bereits dann bindend sind, wenn das FG zu seinem Ergebnis kommen konnte. Ob die Vorinstanz dazu kommen konnte, muß sich indes anhand des festgestellten Sachverhalts vom Revisionsgericht nachprüfen lassen. Mangelt es an für eine solche Prüfung ausreichenden tatsächlichen Feststellungen, so liegt ein materiell-rechtlicher Fehler vor, der zur Aufhebung der Vorentscheidung führt (vgl. BFH-Urteil vom 16. November 1971
b) Im zweiten Rechtsgang wird das FG bei der Schätzung des Entnahmewerts folgendes zu beachten haben: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG sind Entnahmen mit dem Teilwert anzusetzen. Der Teilwert wird im Fall der Entnahme grundsätzlich durch den Marktpreis bestimmt (vgl. BFH-Urteil vom 6. August 1985
Die Einnahmen i.S. des § 8 EStG sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen (§ 8 Abs. 2 EStG). Bei diesem Wert, der ebenfalls im Schätzungswege zu ermitteln ist (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1978
Aus der objektiven Wertbestimmung folgt, daß weder den tatsächlichen Aufwendungen des Leistenden noch der subjektiven Vorstellung des Zuwendungsempfängers entscheidende Bedeutung beizumessen ist (vgl. hierzu Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 8 Anm. 7 b; Wolff-Diepenbrock in Littmann, a.a.O., § 8 Rdnr.99). Es kommt deshalb insbesondere auch nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige auch ohne die Zuwendung Aufwendungen in Höhe des objektiven Werts getätigt hätte (so jedoch Polke, a.a.O., S. 1499).