I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) waren seit 1972 Gesellschafter einer KG, der Kläger zu 2 als personlich haftender Gesellschafter mit einem festen Kapitalkonto von 40 000 DM, die Klägerin zu als einzige Kommanditistin mit einer Kommanditeinlage von 20 000 DM. Die von der Klägerin zu an die KG verpachteten Betriebsräume waren in einer"steuerlichen Ergänzungsbilanz" als Sonderbetriebsvermögen ausgewiesen. Nach dem Gesellschaftsvertrag sollte im Falle der Auflösung der Gesellschaft "das sich bei der Liquidation ergebende Vermögen" im Verhältnis der Kapitalanteile an die Gesellschafter verteilt werden.
Am 29. Dezember 1982 faßten die Gesellschafter folgenden Gesellschafterbeschluß:
"1. Zum 31. Dezember 1982 wird die Gesellschaft im Wege einer steuerlichen Realteilung in zwei zukünftig selbständige Betriebe aufgeteilt und damit handelsund steuerrechtlich aufgelöst.
2. Hierbei wird Frau M. S. das bisher im Gesamthandsvermögen der KG befindliche gesamte Sachanlagevermögen mit den Werten zum 31. Dezember 1982 real übernehmen, um dies zukünftig zusammen mit den der KG bereits in der Vergangenheit verpachteten Betriebsräumlichkeiten an die Firma S. GmbH zu verpachten. Verbindlichkeiten übernimmt Frau M.S. nicht mit.
3. Herr R.S. übernimmt real unter Anrechnung der von ihm zu übernehmenden Verbindlichkeiten und Rückstellungsbeträge sowie schwebender Geschäfte der KG das gesamte Umiaufvermögen.
Herr S. wird diesen Teilbetrieb bzw. hilfsweise seinen Mitunternehmeranteil gemäß § 20 Abs. 1 UmwStG zum 31. Dezember 1982 gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die Firma S. GmbH einbringen.
4. Grundlage für die reale Verteilung soll die noch zu erstellende Steuerbilanz zum 31. Dezember 1982 sein. Unter Bezugnahme auf § 11 des Gesellschaftsvertrages vom 29. Dezember 1972 wird ferner vereinbart, daß die Aufteilung der im bilanzierten Vermögen der KG lt. Ertragssteuerbilanz zum 31. Dezember 1982 enthaltenen stillen Reserven im Verhaltnis der Festkapitalanteile, also DM 40 000 R.S. und DM 20 000 M.S., aufgeteilt werden sollen. (Also entfallen 66 2/3 % auf R.S., 33 1/3 % auf M.S.)."
Die Realteilung des Betriebsvermögens der KG wurde entsprechend diesem Beschluß durchgeführt. Dabei ergab sich unter Berücksichtigung der Zeitwerte der übemommeneri Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens eine Wertdifferenz zugunsten des Klägers zu 2 in Höhe von 10 597,48 DM; in dieser Höhe leistete er aus seinem Privatvermögen eine Ausgleichszahlung an die Klägerin zu 1. Der unstreitige Geschäftswert des Unternehmens der KG in Höhe von 850 000 DM wurde weder bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung noch in einer von der Gesellschaft oder den Gesellschaftern erstellten Bilanz berücksichtigt. Der Wert der stillen Reserven im Sonderbetriebsvermögen der Klägerin zu 1 betrug zum 31. Dezember 1987 insgesamt 86 000 DM.
Die Gesellschafter beschlossen, "in ihren Einzelbetrieben die Buchwerte fortzuführen".
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) vertrat im Anschlul3 an eine Außenprüfung die Ansicht, daß die Ausgleichszahlung bei der Klägerin zu 1 als laufender Gewinn des Jahres 1982 zu erfassen sei; entsprechend stellte das FA in dem nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Feststellungsbescheid 1982 einen um diesen Betrag erhöhten Gewinn der KG fest.
Die Kläger waren demgegenüber der Auffassung, daß die Auszahlung erfolgsneutral und deshalb steuerrechtlich nicht relevant sei. Wenn sie aber beim ausgleichsberechtigten Gesellschafter als Gewinn zu erfassen sei, dann müßte entsprechend beim ausgleichsverpflichteten Gesellschafter ein Verlust in gleicher Höhe berücksichtigt werden.
Der Einspruch hatte keinen, die Klage teilweise Erfolg.
Mit der vom Finanzgericht (FG) zugelassenen Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts (§ 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -).
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§
I.
Die Kläger sind als ehemalige Gesellschafter der real geteilten KG klagebefugt.
Eine Personengesellschaft ist mit Abschluß der Liquidation und nach vollständiger Abwicklung des Gesamthandsvermögens handelsrechtlich voli beendet (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 21. Juni 1979
Diese ist nur eine andere Art der Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens (§§ 131, 145 Abs. 1, 161 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches - HGB -; Schlegelberger/Karsten Schmidt, a.a.O., § 145 Anm. 32 f., 40 und § 157 Anm. 8, 9 m. w. N., sowie Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 10. Dezember 1991 VIII R 69/86, BFHE 166,
Eine voll beendete Personengesellschaft ist nicht mehr nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FG0 klagebefugt. Die Klagebefugnis gegenüber einem Feststellungsbescheid geht vielmehr uneingeschränkt auf die betroffenen bisherigen Gesellschafter über (vgl. z.B. - nach Liquidation BFH-Urteil vom 24. April 1986
II.
Der Senat kann aufgrund des vom FG festgestellten Sachverhalts nicht beurteilen, ob die Voraussetzungen einer Realteilung vorliegen.
1. Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 166,
2. Ob diese Voraussetzung im Streitfall erfüllt ist, Iäßt sich dem vom FG festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen.
Die Klägerin zu 1 hat bisher keinen eigenen Gewerbebetrieb geführt.
Die Verpachtung von Sachanlagegegenständen an ein gewerbliches Unternehmen - hier die GmbH-führt grundsätzlich nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, sondern zu Einkunften aus Vermietung und Verpachtung. Dies ist ausnahmsweise nur dann anders, wenn
- die Wirtschaftsgüter einen Betrieb oder Teilbetrieb bilden und deshalb die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung vorliegen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 13. November 1963
- oder infolge der engen sachlichen und persönlichen Verflechtung zwischen dem Verpächter (Besitzunternehmen) und dem gewerblich tätigen Pächter (Betriebsgesellschaft) eine Betriebsaufspaltung vorliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu Schmidt, Einkommensteuergesetz, 11. Aufl., § 15 Anm. 140 m. w. N.),
- oder die übernommenen Wirtschaftsgüter ausschließlich betrieblich genutzt werden können (B e triebsvermögen ohne Betrieb, vgl. dazu BFH-Urteil vom 1. Oktober 1986
Das Urteil des FG enthält zu den Voraussetzungen einer gewerblichen Betriebsverpachtung, die - anders als bei einem Erwerb des Betriebs durch Dritte (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. September 1991
III.
Der Senat kann nicht beurteilen, ob das Urteil im Ergebnis zutreffend ist. Die Vorentscheidung hat angenommen, die Auszahlung sei mit dem ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 1 EStG zu versteuern. Diese Beurteilung ist zutreffend, wenn die Klägerin zu 1 die Wirtschaftsgüter in ihr Privatvermögen übernommen hat; sie ist unzutreffend, wenn die Voraussetzungen einer Realteilung des Betriebsvermögens der KG mit Buchwertfortführung gegeben waren.
1. Wurden die Wirtschaftsgüter in ein Betriebsvermögen der Klägerin zu 1 übernommen, liegt eine Realteilung mit Spitzenausgleich vor.
Der erkennende Senat hat einen Spitzenausgleich nicht angenommen, wenn einer der Realteiler VerbindIichkeiten übernimmt, die in einen innerhalb des Gesellschaftsvermögens durchgeführten Vermögensausgleich einbezogen werden können (BFH in BFHE 166,
2. In der Rechtsprechung des BFH ist bisher angenommen worden (Urteile vom 5. Juli 1963
- daß die Begründung eines Anspruchs auf Spitzenausgleich der gewinneutralen Realteilung des übrigen Gesellschaftsvermögens nicht entgegensteht (bestätigt durch BFH-Beschluß vom 5. Juli 1990
daß die Begründung eines Ausgleichsanspruchs bzw. dessen Erfüllung zur Realisierung eines (Veräußerungs-)Gewinns führt (insoweit bestätigt durch BFHE 161,
Soweit der BFH zur Begründung dieses Ergebnisses darauf verwiesen hat, es fehle an einer Betriebsaufgabe bereits deshalb, weil der bisherige Betrieb - der Gesellschaft - nicht aufgegeben, sondern in der Form von Einzelbetrieben - der Gesellschafter - fortgeführt worden sei (BFHE 77,
Die Finanzverwaltung hat sich dieser Beurteilung im Ergebnis angeschlossen (Abschn. 139 Abs. 8 Satz 7 der Einkommensteuer-Richtlinien -
b) Im Schrifttum wird die Frage unterschiedlich beurteilt.
aa) U. a. wird vorgeschlagen, bereits die Qualifizierung einer Ausgleichszahlung als Spitzenausgleich - neben der Umstrukturierung des Gesellschaftsvermögens durch eine Kreditaufnahme der Gesellschaft oder die Beschränkung der Entnahmen durch die Gesellschafter - dadurch zu vermeiden, daß der ausgleichspflichtige Realteiler Einlagen aus seinem Vermögen in der für den Wertausgleich erforderlichen Höhe in das Gesellschaftsvermögen einbringt; der Vermögensausgleich erfolgt hier innerhalb des Gesellschaftsvermögens (Einlagelösung, vgl. zum älteren Schrifttum Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 20. Aufl., § 16 EStG Rdnr. 384, und Littmann, Deutsches Steuerrecht -DStR- 1972,
Eine solche Gestaltung liegt im Streitfall nicht vor. Sie kann auch nicht unterstellt werden (BFH-Beschluß vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348 , unter C.1.3.c).
bb) Dasselbe gilt für die Annahme, daß der Realteiler, der weniger Vermögen erhalten hat, zumindest in einer logischen Sekunde vor der Auseinandersetzung einen Bruchteil seines Gesellschaftsanteils an den anderen Realteiler veräußert habe (sog. Zweistufen lösung, vgl. dazu u. a. FG Münster, EFG 1992,
Im Streitfall fehlt es an einer solchen Veräußerung. Sie darf schon deshalb nicht unterstellt werden, weil es weder eine Veräußerung stiller Reserven noch die Veräußerung von Anteilen an einzelnen Gegenständen des Gesamthandsvermögens, noch die Übertragung von (Bruchteilen von) Anteilen am Gesellschaftsvermögen gibt, sondern nur die Veräußerung des Mitgliedschaftsrechts als solches mit allen steuerrechtlichen und außersteuerrechtlichen Folgen (vgl. dazu Karsten Schmidt in Institut der Wirtschaftsprüfer -Hrsg.-, Personengesellschaft und Bilanzierung, S. 46, und in Schlegelberger/Karsten Schmidt, a.a.O., § 105 Anm. 184f. m. w. N.; vgl. auch -für den Fall der Einbringung- Urteil vom 23. Juni 1981
cc) Die Einlage- und die Zweistufenlösung führen zu einer die Realteilung vorbereitenden Veränderung der Kapitaikonten der Realteiler und damit auch zu einer Veränderung des sich aus der Realteilungsbilanz ergebenden Auseinandersetzungsanspruchs. Dieser Einflußnahme auf den Auseinandersetzungsanspruch vor der Realteilung des Vermögens steht die Ansicht gegenüber, die Realteiler könnten auf den Auseinandersetzungsanspruch nur nach dessen Entstehung einwirken, sei es, daß sie diesen zusammen mit einer evtl. Ausgleichszahlung hingeben, um von der Gesellschaft die übernommenen Wirtschaftsgüter zu erhalten (Groh, WPg 1991,
dd) Das ältere Schrifttum war- wie auch die frühere Rechtsprechung des BFH - von der Bilanzbündeltheorie in ihren verschiedenen Ausprägungen beherrscht (vgl. dazu die Nachweise bei Ch. Schmidt, a.a.O., S. 28,44f., 61 f.). Mit der Aufgabe dieser Theorie ist die Grundlage für die Annahme einer (Teil-)Betriebsveräußerung oder anderer, auf die Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens bezogener Veräußerungsgeschäfte entfallen. Auch die Vorstellung von einem "Tausch von Miteigentumsanteilen an einzelnen Wirtschaftsgütern" auf der Grundlage von § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 (§
ee) Darüber hinaus wird mit unterschiedlichen Begründungen eine Gewinnrealisierung verneint (vgl. außer den Vertretern der Einlagelösung z.B. Widmann/Mayer, a.a.O., Rz. 8451: Folge der rechtsanalogen Anwendung des § 24 UmwStG 1977), ganz oder teilweise bejaht und als laufender oder nach §§ 16, 34 EStG begünstigter Gewinn beurteilt (vgl. dazu den Überblick bei Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 16 EStG Anm. 384; Ch. Schmidt, a.a.O., S. 211 f.; Widmann/Mayer, a.a.O., Rz. 8451f. und 8509f.; Schmidt, a.a.O., § 16 Anm. 101, jeweils m. w. N.). Nach überwiegender Ansicht liegt ein laufender Gewinn vor; dies soll auch gelten, wenn die Ausgleichszahlung als Teil des Aufgabegewinns der Gesellschaft anzusehen wäre (Reiß in Kirchhof/Sohn, a.a.O., Rdnr. C 144).
3. Der Senat ist der Ansicht, daß bei einer Realteilung mit Buchwertfortführung die Vereinbarung eines Spitzenausgleichs beim Ausgleichsberechtigten eine Gewinnrealisierung in Höhe des Ausgleichsbetrages zur Folge hat.
a) Steuerrechtlich wird die Beendigung einer gewerblich tätigen Personengesellschaft durch Realteilung als Betriebsaufgabe angesehen (BFH-Urteile in BFHE 135,
b) Der Aufgabegewinn entsteht - wie der erkennende Senat ebenfalls bereits in seiner Entscheidung in BFHE 135,
c) Der Aufgabegewinn der Gesellschaft ist mit der Erfüllung des Aufgabetatbestandes realisiert. Eines Zuflusses dieses Gewinns beim Gesellschafter bedarf es nicht (BFH-Urteil vom 23. April
d) Die Höhe des diesen Anteilen zugrunde liegenden Aufgabegewinns ergibt sich aus der Differenz zwischen dem gemeinen Wert und dem Buchwert des Gesellschaftsvermögens, vermindert um die Aufgabekosten (§ 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Sätze 1 und 3 EStG). Zur Ermittlung dieses Gewinns wird regelmäßig eine Aufgabebilanz erstellt, die der letzten, auf den Zeitpunkt der Aufgabe fortentwickelten steuerrechtlichen Jahresbilanz der Gesellschaft gegenübergestellt wird (vgl. - zur Fortentwicklung der Buchwerte - §
In beiden Punkten unterscheidet sich die Aufgabebilanz von der nach Buchwerten zu erstellenden fortentwickelten Steuerbilanz (steuerrechtliche Schlußbilanz), in der der Gewinn der Gesellschaft und die Kapitalkonten der Gesellschafter letztmalig nach den für die steuerrechtliche Gewinnermittlung geltenden Grundsätzen ermittelt werden. Diese Grundsätze sind für die Aufgabebilanz ohne Bedeutung (BFH in BFHE 164,
e) Die Unterscheidung zwischen Aufgabebilanz und steuerrechtlicher Schlußbilanz wirkt sich auch auf den Inhalt dersteuerrechtlichen Realteilungsbilanz aus.
Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung in BFHE 135,
f) Ist Realteilungsbilanz wegen der unveränderten Fortführung der Buchwerte die steuerrechtliche Schlußbilanz, dann kann sich der Anspruch auf einen Spitzenausgleich in dieser Bilanz nicht auswirken. Der Spitzenausgleich führt insbesondere nicht zum Ansatz von Zwischenwerten in dieser Bilanz. Solche Zwischenwerte ergeben sich nur bei teilweiser Realisierung der stillen Reserven im Gesellschaftsvermögen. Ausgleichszahlung 1992, 385, sowie Beschluß in BFHE 161,
b) Der Aufgabegewinn entsteht - wie der erkennende Senat ebenfalls bereits in seiner Entscheidung in BFHE 135,
c) Der Aufgabegewinn der Gesellschaft ist mit der Erfüllung des Aufgabetatbestandes realisiert. Eines Zuflusses dieses Gewinns beim Gesellschafter bedarf es nicht (BFH-Urteil vom 23. April 1975
d) Die Höhe des diesen Anteilen zugrunde liegenden Aufgabegewinns ergibt sich aus der Differenz zwischen dem gemeinen Wert und dem Buchwert des Gesellschaftsvermögens, vermindert um die Aufgabekosten (§ 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Sätze 1 und 3 EStG). Zur Ermittlung dieses Gewinns wird regelmäßig eine Aufgabebilanz erstellt, die der letzten, auf den Zeitpunkt der Aufgabe fortentwickelten steuerrechtlichen Jahresbilanz der Gesellschaft gegenübergestellt wird (vgl. - zur Fortentwicklung der Buchwerte - §
In beiden Punkten unterscheidet sich die Aufgabebilanz von der nach Buchwerten zu erstellenden fortentwickelten Steuerbilanz (steuerrechtliche Schlußbilanz), in der der Gewinn der Gesellschaft und die Kapitalkonten der Gesellschafter letztmalig nach den für die steuerrechtliche Gewinnermittlung geltenden Grundsätzen ermittelt werden. Diese Grundsätze sind für die Aufgabebilanz ohne Bedeutung (BFH in BFHE 164,
e) Die Unterscheidung zwischen Aufgabebilanz und steuerrechtlicher Schlußbilanz wirkt sich auch auf den Inhalt der steuerrechtlichen Realteilungsbilanz aus.
Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung in BFHE 135,
f) Ist Realteilungsbilanz wegen der unveränderten Fortführung der Buchwerte die steuerrechtliche Schlußbilanz, dann kann sich der Anspruch auf einen Spitzenausgleich in dieser Bilanz nicht auswirken. Der Spitzenausgleich führt insbesondere nicht zum Ansatz von Zwischenwerten in dieser Bilanz. Solche Zwischenwerte ergeben sich nur bei teilweiser Realisierung der stillen Reserven im Gesellschaftsvermögen. Ausgleichszahlungen aus dem Eigenvermögen eines Realteilers bleiben insoweit unberücksichtigt.
Ist Realteilungsbilanz wegen der Aufdeckung der stillen Reserven die Aufgabebilanz, so gilt der Grundsatz, daß die Realteilung zu einem Aufgabegewinn der Gesellschaft führt (s. oben III.3.a), uneingeschränkt. Der Aufgabegewinn wird den Realteilern über ihren Gewinnanteil zugerechnet. Diejenigen stillen Reserven, die durch einen Spitzenausgleich realisiert werden könnten, sind damit bereits - bei vollständiger Aufdeckung der stillen Reserven - im Aufgabegewinn der Gesellschaft erfaßt. Der Spitzenausgleich betrifft nur noch die Verteilung dieses Gewinns (s. unten IV.1.c).
g) Die Fortführung der Buchwerte hat auch zur Folge, daß in den Fortführungs(eröffnungs-)bilanzen der Realteiler die Kapitalkonten nur in dem Umfang den Buchwerten der übernommenen Wirtschaftsgüter anzupassen - also auf- oder abzustocken - sind, als sich diese aus der steuerrechtlichen SchluBbilanz der Gesellschaft ergeben (vgl. dazu näher BFH in BFHE 166,
h) Der Spitzenausgleich führt bei der Realteilung mit Buchwertfortführung zu einer Gewinnrealisierung beim ausgleichsberechtigten Realteiler.
aa) Die handelsrechtliche Realteilungsbilanz weist die Wirtschaftsgüter aus, auf die sich der jeweilige - auf dem Gesellschaftsvertrag (vgl. z.B. BGH-Urteil vom 11. Juli 1988
Diese zivilrechtliche Rechtslage ist auch für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung maßgebend. Es entspricht der nunmehr ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH in BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691 ), daß die unternehmerisch tätige Personengesellschaft auch insoweit einkommensteuerrechtlich als Einheit anzusehen ist, als Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern betroffen sind. Dazu gehören auch Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Übertragung von Gesellschaftsvermögen auf die Gesellschafter zur Erfüllung des Auseinandersetzungsanspruchs.
bb) Die Realteilungsvereinbarung tritt als "gesonderte Vereinbarung" (vgl. BFH in BFHE 161,