Der Kläger wendet sich gegen die Neufestsetzung (Nullfestsetzung) der Eigenheimzulage für die Jahre 2009 und 2010 und die aus der Neufestsetzung resultierende Erstattungsforderung in Höhe von 4.090 €.
Der Kläger erhielt für die Zeit von 1998 bis 2005 Eigenheimzulage für eine in seinem Alleineigentum stehende Eigentumswohnung (A = Erstobjekt). Im Jahr 2003 erwarb der Kläger eine weitere Eigentumswohnung als Alleineigentümer (B = Zweitobjekt). Zu jenem Zeitpunkt war der Kläger verheiratet, die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung gemäß § 26 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) lagen vor. Die Einkommensteuererklärung 2002 ging am 17. März 2003 und die Einkommensteuererklärung 2003 am 17. März 2004 bei dem Finanzamt ein. Für 2003 bestand wegen Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG).
Mit Bescheid vom 19. März 2004 wurde die Eigenheimzulage für das Zweitobjekt für die Jahre 2003 bis 2010 in Höhe von jährlich 2.045 € festgesetzt.
Seit dem 20. August 2004 lebt der Kläger von seiner Ehefrau dauernd getrennt. Dies teilte der Kläger dem Finanzamt im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für 2004 mit. Die Ehe wurde 2004 geschieden, nach Angaben des Klägers wurde die Scheidung im Inland erst im Jahr 2010 anerkannt. Die frühere Ehefrau des Klägers und das gemeinsame Kind wohnten (auch) nach der Trennung in dem Zweitobjekt.
Mit Bescheid vom 7. April 2014 änderte das Finanzamt den Bescheid vom 19. März 2004 und setzte die Eigenheimzulage für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010 in Höhe von 0 € fest. Mit seinem dagegen erhobenen Einspruch machte der Kläger geltend, dass zumindest teilweise Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Da das Finanzamt trotz Kenntnis von dem Getrenntleben der Eheleute die Eigenheimzulage weiterhin ausgezahlt habe, sei der Kläger davon ausgegangen, dass eine Rückforderung nicht erfolgen werde. Im Übrigen sei Entreicherung eingetreten, eine Rückzahlung könne mangels vorhandener Mittel nicht erfolgen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 8. September 2014 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Am 8. Oktober 2014 hat der Kläger Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht nachgesucht (
Mit Beschluss vom 8. Dezember 2014 hat der Senat in dem Verfahren
Das beklagte Finanzamt hat daraufhin die angefochtenen Bescheide bezüglich der Jahre 2007 und 2008 aufgehoben, insoweit ist das Verfahren abgetrennt worden (
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 7. April 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. September 2014 aufzuheben, soweit die Eigenheimzulage für die Jahre 2009 und 2010 auf 0 € festgesetzt worden ist.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Da für 2003 eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung bestanden habe, sei der Anlauf der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 2003 gehemmt gewesen und habe erst mit Ablauf des Jahres 2004 begonnen. Dementsprechend sei gemäß §
1. Die Klage ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Soweit das Finanzamt die Festsetzung der Eigenheimzulage für das Jahr 2009 aufgehoben hat, erweist sich der Bescheid als rechtswidrig. Denn einer Änderung der Festsetzung stand der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen. Die Festsetzungsfrist für die Eigenheimzulage des Jahres 2009 endete unter Einbeziehung der in §
a. Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Nach § 155 Abs. 4 AO sind die Vorschriften über die Steuerfestsetzung (§§ 155 bis 178 AO) sinngemäß auf die Festsetzung einer Steuervergütung anzuwenden. Gemäß §
b. Der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Eigenheimzulage war nicht über den Ablauf des Jahres 2013 hinaus gehemmt. Auch ergibt sich aus §
aa. Die Festsetzungsfrist für die Eigenheimzulage endet gemäß §
Die Festsetzungsfrist für die Festsetzung der Einkommensteuer des Erstjahres (2003) endete wegen der Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des 31. Dezember 2008, so dass die Festsetzungsfrist für die Festsetzung der Eigenheimzulage 2003 gemäß §
§
bb. Die Abgabenordnung unterscheidet zwischen der Festsetzungsfrist als Zeitspanne (§ 169 Abs. 2 AO), dem Beginn der Festsetzungsfrist als Zeitpunkt (§ 170 AO) und dem Ende der Festsetzungsfrist als dem aus diesen beiden Angaben errechneten Zeitpunkt. Beginnt der Lauf der Festsetzungsfrist abweichend von dem Regelfall (§ 170 Abs. 1 AO) zu einem späteren Zeitpunkt, so handelt es sich um eine Anlaufhemmung, endet der Lauf der Festsetzungsfrist zu einem späteren Zeitpunkt als zu dem sich aus Fristbeginn und Festsetzungsfrist errechneten Zeitpunkt, so ist der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt (vgl. § 171 AO). Sowohl die Anlaufhemmung als auch die Ablaufhemmung führen dazu, dass die Zeitspanne, während derer eine Festsetzung möglich ist, sich verlängert, hierbei handelt es sich jedoch gesetzessystematisch nicht um eine Verlängerung der Festsetzungsfrist.
Auch aus der Gesetzgebungsgeschichte wird deutlich, dass mit §
Zum Hintergrund der Beschlussempfehlung ist in dem Bericht des Finanzausschusses (Bundestagsdrucksache 13/2784, Seite 40) Folgendes ausgeführt:
"Die Ergänzung in § 11 Abs. 1 soll sicherstellen, daß die Festsetzungsfrist für die Eigenheimzulage nicht abläuft, solange für die Einkommensteuer der nach § 5 maßgebenden zwei Kalenderjahre noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Damit soll eine übereinstimmende Berücksichtigung des Gesamtbetrags der Einkünfte bei der Festsetzung der Eigenheimzulage und der Einkommensteuer auch dann ermöglicht werden, wenn z. B. der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer aufgrund der Durchführung einer Außenprüfung nach § 171 Abs. 4 AO gehemmt ist. Durch den neuen Satz 5 soll erreicht werden, daß die Festsetzungsfrist in diesen Fällen auch für die Folgejahre nicht abläuft."
Aus dieser Begründung wird deutlich, dass nicht nur mit Satz 4 des §
Zwar heißt es in §
Ein anderes Verständnis der Norm würde im Übrigen zu einer nicht erforderlichen und ggf. auch übermäßigen Ausdehnung der Ablaufhemmung der für die Folgejahre geltenden Frist führen. Wäre beispielsweise der Ablauf der Festsetzungsfrist für das Erstjahr unter Berücksichtigung der Anlauf- und Ablaufhemmung der Einkommensteuerfestsetzungen des Erstjahres und des Vorjahres um 5 Jahre hinausgeschoben, würde bei einem Erstjahr 2003 die Festsetzungsfrist nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2007, sondern erst mit Ablauf des Jahres 2012 enden. Die Festsetzungsfrist für das letzte Jahr des Förderzeitraumes (2010) würde dann nicht mit Ablauf des Jahres 2014, sondern 5 Jahre später und somit erst mit Ablauf des Jahres 2019 enden, obwohl sich in den Einkommensteuerfestsetzungen der für die Eigenheimzulage maßgeblichen Jahre (2002 und 2003) bereits mit Ablauf des Jahres 2012 keine Änderungen mehr ergeben konnten.
Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die Festsetzungsfrist für die Eigenheimzulage 2009 mit Ablauf des Jahres 2013 endete. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Festsetzungsfrist von 4 Jahren gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO verlängert haben könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
2. Soweit der Kläger die Aufhebung der Neufestsetzung der Eigenheimzulage für 2010 begehrt, ist der Antrag unbegründet. Die Voraussetzungen für die Festsetzung von Eigenheimzulage für das Zweitobjekt lagen nicht mehr vor, da wegen des Getrenntlebens der Eheleute unabhängig von der Frage, ob die Scheidung im Inland anerkannt war, die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht mehr erfüllt waren. Damit lagen auch die Voraussetzungen für die Förderung des Zweitobjektes, das im Alleineigentum des Klägers stand, nicht mehr vor (§
Einer Änderung der Festsetzung der Eigenheimzulage für 2010 stand auch nicht der Einwand von Treu und Glauben entgegen. Insbesondere rechtfertigt allein der Zeitablauf nicht die Annahme, dass eine Änderung der Festsetzung wegen einer eingetretenen Verwirkung ausgeschlossen ist. Denn ergänzend zum reinen Zeitmoment muss ein Verhalten der Behörde vorliegen, aus dem der Steuervergütungsempfänger bei objektiver Beurteilung den Schluss ziehen darf, dass er nicht mehr in Anspruch genommen werden solle (Umstandsmoment oder Vertrauenstatbestand - vgl. z. B. BFH, Urteil vom 14. Oktober 2003,
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §