OLG Bremen - Urteil vom 30.09.2011
2 U 41/11
Normen:
BGB § 134; BGB § 139; BRAO § 59c Abs. 1; BRAO § 59e Abs. 2; BRAO § 59f Abs. 1; RDG § 3; RDG § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2012, 81
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 331/10

Begriff der Nebenleistung i.S. von § 5 Abs. 1 RDG; Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das RDG hinsichtlich der Wirksamkeit des Beratungsvertrages

OLG Bremen, Urteil vom 30.09.2011 - Aktenzeichen 2 U 41/11

DRsp Nr. 2011/18171

Begriff der Nebenleistung i.S. von § 5 Abs. 1 RDG; Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das RDG hinsichtlich der Wirksamkeit des Beratungsvertrages

1. Die Frage, ob eine Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob der Schwerpunkt der Haupttätigkeit auf nichtrechtlichem Gebiet liegt. 2. Der Verstoß gegen die Bestimmungen des RDG führt zur Nichtigkeit des Beratungsvertrages nach § 134 BGB. Nach § 139 BGB ist im Zweifel von einer Gesamtnichtigkeit jedenfalls dann auszugehen, wenn die rechtsberatende Tätigkeit einen nicht geringen Anteil der Beratungstätigkeit ausmacht.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Zwischenurteil über den Grund des Landgerichts Bremen - 2. Kammer für Handelssachen - vom 24. Februar 2011 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 139; BRAO § 59c Abs. 1; BRAO § 59e Abs. 2; BRAO § 59f Abs. 1; RDG § 3; RDG § 5 Abs. 1;

Gründe:

I. Mit vorliegender Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Erfüllung einer Freistellungsvereinbarung.