Auf die Berufung der Beklagten wird das Zwischenurteil über den Grund des Landgerichts Bremen - 2. Kammer für Handelssachen - vom 24. Februar 2011 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I. Mit vorliegender Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Erfüllung einer Freistellungsvereinbarung.
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