7.8 Die Übereignung von Grundstücken - Die Auflassung

Autoren: Mettler/Özdemir

7.8.1 Beratungssituation

Ein Mandant hat an einen Nachbarn ein Grundstück mit notariellem Kaufvertrag veräußert und daraufhin dem zuständigen Grundbuchamt mitgeteilt, man solle das Eigentum auf den Nachbarn übertragen. Das Grundbuchamt weigert sich. Er fragt Sie um Rat.

7.8.2 Rechtliche Einordnung

Funktion der Auflassung

Während die dingliche Rechtsänderung grundsätzlich nur eine formlose Einigung neben der Eintragung erfordert, schreibt §  925 BGB für die Einigung über den Eigentumswechsel bei Grundstücken, die Auflassung genannt wird, eine besondere Form vor.