7.11 Der zertifizierte Verwalter im Wohnungseigentumsrecht

Autoren: Mettler/Özdemir

7.11.1 Beratungssituation

Ihr Mandant ist Verwalter von Wohnungseigentum. Er spricht Sie darauf an, ob er sich aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung nun zertifizieren lassen müsse.

7.11.2 Rechtliche Einordnung

Anspruch und Übergangsfrist

Nach §  19 Abs.  2 Nr. 6 WEG können Wohnungseigentümer als Bestandteil der ordnungsmäßigen Verwaltung die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach §  26a WEG verlangen, es sei denn, es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, einer der Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt, und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer (§  25 Abs.  2 WEG) verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters. Ursprünglich sollte dieser Anspruch der Wohnungseigentümer bereits ab dem 01.12.2022 bestehen, die Frist wurde um ein Jahr verlängert, maßgeblich ist damit der 01.12.2023. Ab diesem Zeitpunkt können die Wohnungseigentümer also verlangen, dass ein zertifizierter Verwalter als Teil der ordnungsgemäßen Verwaltung bestellt wird. Für bei Inkrafttreten der WEG -Reform bereits bestellte Verwalter gilt eine verlängerte Übergangsfrist, die Verwalter gelten bis zum 01.06.2024 gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaften als zertifizierte Verwalter.

Prüfung und gleichgestellte Personen