BGH - Urteil vom 23.07.2015
III ZR 346/14
Normen:
BGB § 670; BGB § 677; BGB § 683 S. 1;
Fundstellen:
BGHZ 206, 254
DAR 2016, 20
DAR 2016, 313
FamRZ 2015, 714
MDR 2015, 1001
MDR 2015, 12
NJW 2015, 2880
NJW 2015, 6
NZV 2015, 483
VRS 129, 171
VRS 2016, 171
VersR 2015, 1430
r+s 2015, 461
wistra 2015, 4
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 11.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 304/12
OLG Celle, vom 16.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 16/14

Einordnung des Fahrens minderjähriger Mitglieder eines Amateursportvereins zu Sportveranstaltungen von ihren Familienangehörigen als Gefälligkeit im Verhältnis zum Sportverein; Reine Gefälligkeit im außerrechtlichen Bereich; Unterscheidung zwischen einem Auftrags- und einem Gefälligkeitsverhältnis im Bereich der rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisse

BGH, Urteil vom 23.07.2015 - Aktenzeichen III ZR 346/14

DRsp Nr. 2015/14330

Einordnung des Fahrens minderjähriger Mitglieder eines Amateursportvereins zu Sportveranstaltungen von ihren Familienangehörigen als Gefälligkeit im Verhältnis zum Sportverein; Reine Gefälligkeit im außerrechtlichen Bereich; Unterscheidung zwischen einem Auftrags- und einem Gefälligkeitsverhältnis im Bereich der rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisse

Wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, handelt es sich grundsätzlich - auch im Verhältnis zum Sportverein - um eine reine Gefälligkeit, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt, sodass Aufwendungsersatzansprüche gegen den Verein (hier: Ersatz eines Verkehrsunfallschadens) ausscheiden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Oktober 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 11. Dezember 2013 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

BGB § 670; BGB § 677; BGB § 683 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Ersatz von Schäden, die die Klägerin bei einem Verkehrsunfall erlitten hat.