Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. April 2014 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 17. Oktober 2013 abgeändert.
Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000 € verurteilt, es zu unterlassen, schadensregulierend so tätig zu werden, wie sich das aus ihrem nachfolgend eingeblendeten Schreiben vom 16. November 2011 ergibt:
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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