BGH - Urteil vom 11.06.2015
I ZR 7/14
Normen:
UrhG § 85 Abs. 1 S. 1; UrhG § 97; BGB § 670; BGB § 832 Abs. 1; ZPO § 287; ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 448; ZPO § 559 Abs. 1;
Fundstellen:
CR 2016, 399
FamRZ 2016, 220
GRUR 2016, 184
GRUR 2016, 6
MDR 2016, 108
NJW 2016, 950
WRP 2016, 66
ZUM-RD 2016, 173
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 277/12
OLG Köln, vom 06.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 96/13

Verpflichtung der Eltern zur Beaufsichtigung des Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes; Verhinderung einer Schädigung Dritter durch eine Urheberrechte verletzende Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen; Belehrung des Kindes über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen und Aussprache eines Verbotes einer Teilnahme daran; Berechnung des zu ersetzenden Schadens wegen einer durch die zu beaufsichtigende Person widerrechtlich herbeigeführten Urheberrechtsverletzung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie

BGH, Urteil vom 11.06.2015 - Aktenzeichen I ZR 7/14

DRsp Nr. 2015/21176

Verpflichtung der Eltern zur Beaufsichtigung des Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes; Verhinderung einer Schädigung Dritter durch eine Urheberrechte verletzende Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen; Belehrung des Kindes über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen und Aussprache eines Verbotes einer Teilnahme daran; Berechnung des zu ersetzenden Schadens wegen einer durch die zu beaufsichtigende Person widerrechtlich herbeigeführten Urheberrechtsverletzung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie

a) Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch eine Urheberrechte verletzende Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen zu verhindern. Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Nicht ausreichend ist es insoweit, dem Kind nur die Einhaltung allgemeiner Regeln zu einem ordentlichen Verhalten aufzugeben (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 - Morpheus).