AG Regensburg, vom 11.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 2620/13
LG Regensburg, vom 10.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 304/13
Vertrag über eine kurzzeitige Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes als unbedingte Besitzverschaffung durch den Parkplatzbetreiber; Abstellen eines Fahrzeugs als verbotene Eigenmacht bei Abhängigkeit des Parkens von der Zahlung der Parkgebühr; Unterlassungsanspruch eines Parkplatzbetreibers gegen den Fahrzeughalter als Zustandsstörer
BGH, Urteil vom 18.12.2015 - Aktenzeichen V ZR 160/14
DRsp Nr. 2016/2436
Vertrag über eine kurzzeitige Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes als unbedingte Besitzverschaffung durch den Parkplatzbetreiber; Abstellen eines Fahrzeugs als verbotene Eigenmacht bei Abhängigkeit des Parkens von der Zahlung der Parkgebühr; Unterlassungsanspruch eines Parkplatzbetreibers gegen den Fahrzeughalter als Zustandsstörer
a) Bei einem Vertrag über die kurzzeitige Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes ist eine unbedingte Besitzverschaffung durch den Parkplatzbetreiber nicht geschuldet. Macht er das Parken von der Zahlung der Parkgebühr und dem Auslegen des Parkscheins abhängig, begeht derjenige verbotene Eigenmacht, der sein Fahrzeug abstellt, ohne sich daran zu halten.b) Hat ein Fahrzeughalter sein Fahrzeug einer anderen Person überlassen, kann er als Zustandsstörer unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er auf die Aufforderung des Parkplatzbetreibers, den für eine Besitzstörung verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt.c) Dem Parkplatzbetreiber steht gegen den als Zustandsstörer auf Unterlassung in Anspruch genommenen Fahrzeughalter kein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Halteranfrage zu (insoweit Aufgabe von Senat, Urteil vom 21. September 2012 - V ZR 230/11, NJW 2012, 3781 Rn. 13)
Tenor
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