BGH - Urteil vom 18.12.2015
V ZR 160/14
Normen:
BGB § 151 S. 1; BGB § 670; BGB § 677; BGB § 683 S. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 854 Abs. 1; BGB § 858 Abs. 1; BGB § 859 Abs. 1; BGB § 862 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DAR 2016, 200
DAR 2016, 304
MDR 2016, 267
NJW 2016, 863
NZM 2016, 384
NZM 2016, 6
NZV 2016, 172
VRS 130, 3
VRS 2016, 3
VersR 2016, 871
WM 2016, 1094
ZMR 2016, 2
ZMR 2016, 765
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 11.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 2620/13
LG Regensburg, vom 10.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 304/13

Vertrag über eine kurzzeitige Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes als unbedingte Besitzverschaffung durch den Parkplatzbetreiber; Abstellen eines Fahrzeugs als verbotene Eigenmacht bei Abhängigkeit des Parkens von der Zahlung der Parkgebühr; Unterlassungsanspruch eines Parkplatzbetreibers gegen den Fahrzeughalter als Zustandsstörer

BGH, Urteil vom 18.12.2015 - Aktenzeichen V ZR 160/14

DRsp Nr. 2016/2436

Vertrag über eine kurzzeitige Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes als unbedingte Besitzverschaffung durch den Parkplatzbetreiber; Abstellen eines Fahrzeugs als verbotene Eigenmacht bei Abhängigkeit des Parkens von der Zahlung der Parkgebühr; Unterlassungsanspruch eines Parkplatzbetreibers gegen den Fahrzeughalter als Zustandsstörer

a) Bei einem Vertrag über die kurzzeitige Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes ist eine unbedingte Besitzverschaffung durch den Parkplatzbetreiber nicht geschuldet. Macht er das Parken von der Zahlung der Parkgebühr und dem Auslegen des Parkscheins abhängig, begeht derjenige verbotene Eigenmacht, der sein Fahrzeug abstellt, ohne sich daran zu halten.b) Hat ein Fahrzeughalter sein Fahrzeug einer anderen Person überlassen, kann er als Zustandsstörer unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er auf die Aufforderung des Parkplatzbetreibers, den für eine Besitzstörung verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt.c) Dem Parkplatzbetreiber steht gegen den als Zustandsstörer auf Unterlassung in Anspruch genommenen Fahrzeughalter kein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Halteranfrage zu (insoweit Aufgabe von Senat, Urteil vom 21. September 2012 - V ZR 230/11, NJW 2012, 3781 Rn. 13)

Tenor