BAG - Urteil vom 24.03.2009
9 AZR 733/07
Normen:
BGB § 134; BGB § 286; BGB § 288; BGB § 364; BGB § 611; EStG § 11; GewO § 107; ZPO § 253; ZPO § 319; ZPO § 850; ZPO § 850c; ZPO § 850e;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 22
AuR 2009, 321
BAGE 130, 101
DB 2009, 1828
DZWIR 2009, 457
MDR 2009, 1133
NZA 2009, 861
ZInsO 2009, 1412
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 10.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 402/07
ArbG Aachen, vom 23.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2863/06

Unzulässige Anrechnung der Dienstwagennutzung zu privaten Zwecken auf das Arbeitseinkommen

BAG, Urteil vom 24.03.2009 - Aktenzeichen 9 AZR 733/07

DRsp Nr. 2009/14337

Unzulässige Anrechnung der Dienstwagennutzung zu privaten Zwecken auf das Arbeitseinkommen

Sind die in Geld geleistete Nettovergütung und der Sachbezug aus der Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung in ihrer Summe nach § 850c Abs. 1, § 850e Nr. 3 ZPO unpfändbar, verstößt eine Anrechnung des Sachbezugs auf das Arbeitseinkommen gegen das Verbotsgesetz des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 10. Juli 2007 - 13 Sa 402/07 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Das Berufungsurteil wird berichtigt und im Ausspruch zur Hauptsache klarstellend wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 23. Oktober 2006 - 8 Ca 2863/06 d - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 319,83 Euro netto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13. Mai 2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 286; BGB § 288; BGB § 364; BGB § 611; EStG § 11; GewO § 107; ZPO § 253; ZPO § 319; ZPO § 850; ZPO § 850c; ZPO § 850e;

Tatbestand: