BGH - Beschluss vom 28.09.2016
XII ZB 269/16
Normen:
FamFG § 68 Abs. 3; FamFG § 319 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 25
FuR 2017, 79
MDR 2017, 154
NJW 2016, 8
NJW 2017, 77
Vorinstanzen:
AG Konstanz, vom 21.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 36/08
LG Konstanz, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 42/16

Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren in einer Unterbringungssache

BGH, Beschluss vom 28.09.2016 - Aktenzeichen XII ZB 269/16

DRsp Nr. 2016/17481

Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren in einer Unterbringungssache

Von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen darf im Verfahren zur Verlängerung der Betreuung jedenfalls dann nicht abgesehen werden, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass aus den Antworten und aus dem Verhalten des Betroffenen Rückschlüsse auf dessen natürlichen Willen gezogen werden können.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 12. Mai 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 68 Abs. 3; FamFG § 319 Abs. 1;

Gründe

I.

Der 26jährige Betroffene leidet seit seiner Geburt an einer peripartalen cerebralen Schädigung mit gemischter zentraler Koordinationsstörung, Rumpfhypotonie, Tetraspastik und ausgeprägter Athetose, dazu an einer Anarthie bei hochgradiger Schwerhörigkeit, einer Beugekontraktur beider Kniegelenke und einer Hüftgelenksluxation rechts, weshalb er seine sämtlichen Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann.