FG Münster - Urteil vom 04.02.2021
3 K 1941/16 Erb
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1 -3; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
ZEV 2021, 406

Änderbarkeit einer Erbschaftsteuerfestsetzung zur steuermindernden Berücksichtigung von Pflichtteilsverbindlichkeiten und Gerichtskosten

FG Münster, Urteil vom 04.02.2021 - Aktenzeichen 3 K 1941/16 Erb

DRsp Nr. 2021/4248

Änderbarkeit einer Erbschaftsteuerfestsetzung zur steuermindernden Berücksichtigung von Pflichtteilsverbindlichkeiten und Gerichtskosten

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheides vom 09.11.2015 und der Einspruchsentscheidung vom 23.05.2016 wird der Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom 05.11.2010 zu ändern und weitere Nachlassverbindlichkeiten i. H. v. 847.939,13 Euro (Prozesszinsen) und i. H. v. 139.769,22 Euro (Gerichtskosten) zu berücksichtigen.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1 -3; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Änderbarkeit einer Erbschaftsteuerfestsetzung zur steuermindernden Berücksichtigung von Pflichtteilsverbindlichkeiten sowie Gerichtskosten und Prozesszinsen gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 und Nr. 3 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).