BGH - Beschluss vom 10.06.2020
XII ZB 355/19
Normen:
FamFG § 7 Abs. 3; FamFG § 62; FamFG § 68 Abs. 3 S. 1; FamFG § 274 Abs. 3; FamFG § 274 Abs. 4;
Fundstellen:
FGPrax 2020, 227
FamRZ 2020, 1588
FuR 2020, 646
MDR 2020, 1205
NJW-RR 2020, 1010
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 08.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 58 XVII 37/15
LG Berlin, vom 24.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 87 T 157/18

Allgemeine Hinzuziehung eines Dritten zu einem Betreuungsverfahren als Bestandsverfahren hinsichtlich Zulässigkeit; Fehlen der Antragsbefugnis dem Angehörigen für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nicht-Hinzuziehung; Erledigung des durch den Antrag auf Hinzuziehung eingeleiteten Zwischenverfahrens

BGH, Beschluss vom 10.06.2020 - Aktenzeichen XII ZB 355/19

DRsp Nr. 2020/11113

Allgemeine Hinzuziehung eines Dritten zu einem Betreuungsverfahren als Bestandsverfahren hinsichtlich Zulässigkeit; Fehlen der Antragsbefugnis dem Angehörigen für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nicht-Hinzuziehung; Erledigung des durch den Antrag auf Hinzuziehung eingeleiteten Zwischenverfahrens

a) Die allgemeine Hinzuziehung eines Dritten zu einem Betreuungsverfahren als Bestandsverfahren ist nicht zulässig (Fortführung von Senatsbeschluss vom 25. April 2018 - XII ZB 282/17 - FamRZ 2018, 1251).b) Nach Beendigung des (Einzel-)Verfahrens, auf das sich der Hinzuziehungsantrag eines Angehörigen des Betroffenen bezieht, ist eine Beteiligung gegenstandslos. Das durch den Antrag auf Hinzuziehung eingeleitete Zwischenverfahren hat sich dann erledigt.c) Für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nicht-Hinzuziehung fehlt dem Angehörigen die Antragsbefugnis.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 87 des Landgerichts Berlin vom 24. Juni 2019 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 7 Abs. 3; FamFG § 62; FamFG § 68 Abs. 3 S. 1; FamFG § 274 Abs. 3; FamFG § 274 Abs. 4;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 erstrebt seine Hinzuziehung zum Betreuungsverfahren für seinen Sohn.