BGH - Beschluss vom 04.11.2020
XII ZB 220/20
Normen:
FamFG § 278 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2021, 19
FamRB 2021, 28
FamRZ 2021, 142
FuR 2021, 106
NJW-RR 2021, 1
Vorinstanzen:
AG Bünde, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 XVII 149/19
LG Bielefeld, vom 14.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 31/20

Ausreichen einer fernmündlich geführten Unterhaltung mit dem Betroffenen zur Erfüllung der Anforderungen an eine persönliche Anhörung im Sinne von § 278 Abs. 1 FamFG

BGH, Beschluss vom 04.11.2020 - Aktenzeichen XII ZB 220/20

DRsp Nr. 2020/17890

Ausreichen einer fernmündlich geführten Unterhaltung mit dem Betroffenen zur Erfüllung der Anforderungen an eine "persönliche Anhörung" im Sinne von § 278 Abs. 1 FamFG

a) Das Gericht darf sich bei seiner Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers nicht allein auf eine Befragung des Betroffenen stützen, die nicht mit der Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindrucks im Sinne einer unmittelbaren visuellen und akustischen Wahrnehmung des Betroffenen einhergeht; eine lediglich fernmündlich geführte Unterhaltung mit dem Betroffenen genügt daher den Anforderungen an eine "persönliche Anhörung" im Sinne von § 278 Abs. 1 FamFG nicht.b) Auch in den Zeiten der Corona-Pandemie kann in einem Betreuungsverfahren nur unter den engen Voraussetzungen des § 278 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 2 FamFG ausnahmsweise von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen nach Maßgabe von § 278 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 235/20 - zur Veröffentlichung bestimmt).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 14. April 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 278 Abs. 1;

Gründe

I.