BGH - Beschluss vom 12.02.2020
XII ZB 347/19
Normen:
FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 7 Abs. 5; FamFG § 274 Abs. 3 Nr. 1; FamFG § 274 Abs. 4 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRB 2020, 238
FamRZ 2020, 782
FuR 2020, 429
MDR 2020, 950
NJW 2021, 1888
NJW-RR 2020, 580
Vorinstanzen:
AG Steinfurt, vom 12.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII 62/18
LG Münster, vom 03.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 200/19

Beschwerdebefugnis eines am Verfahren im ersten Rechtszug Beteiligten auch bei nachfolgender Aufhebung seiner Hinzuziehung; Konkludente Beteiligung der Eltern des Betroffenen im Verfahren über die Bestellung eines Betreuers

BGH, Beschluss vom 12.02.2020 - Aktenzeichen XII ZB 347/19

DRsp Nr. 2020/4384

Beschwerdebefugnis eines am Verfahren im ersten Rechtszug Beteiligten auch bei nachfolgender Aufhebung seiner Hinzuziehung; Konkludente Beteiligung der Eltern des Betroffenen im Verfahren über die Bestellung eines Betreuers

Wer nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG tatsächlich am Verfahren im ersten Rechtszug beteiligt wurde, bleibt auch dann gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beschwerdebefugt, wenn nachfolgend seine Hinzuziehung entsprechend § 7 Abs. 5 FamFG wieder aufgehoben wird (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 9. April 2014 - XII ZB 595/13 - FamRZ 2014, 1099).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 3. Juli 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 7 Abs. 5; FamFG § 274 Abs. 3 Nr. 1; FamFG § 274 Abs. 4 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Vater der Betroffenen (Beteiligter zu 3) möchte verhindern, dass die Mutter der Betroffenen (Beteiligte zu 1) zur Betreuerin für die gemeinsame Tochter bestellt wird.

Bei der im Mai 2000 geborenen Betroffenen liegt eine geistige Behinderung als Folgezustand eines frühkindlichen Hirnschadens mit epileptischen Anfällen vor.