AG Landshut, vom 19.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 306 XVII 627/13
LG Landshut, vom 25.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 63 T 1674/17
Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen; Wiedereinsetzungsgrund aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen
BGH, Beschluss vom 02.12.2020 - Aktenzeichen XII ZB 456/17
DRsp Nr. 2021/728
Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen; Wiedereinsetzungsgrund aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen
a) Dass die Vorinstanz dem Betroffenen keinen Verfahrenspfleger bestellt hat, stellt unabhängig davon, ob die Nichtbestellung rechtsfehlerhaft war, für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 17FamFG dar. Maßgeblich ist vielmehr allein, inwieweit dem Betroffenen selbst - bzw. einem ihn vertretenden Verfahrensbevollmächtigten - ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.b) Ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 17FamFG kann sich wegen § 275FamFG grundsätzlich nicht schon aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen als solcher ergeben (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 15. Juli 2020 - XII ZB 78/20 - FamRZ 2020, 1667).c) Ausnahmsweise ist im Rahmen der Verschuldensprüfung gemäß § 17 Abs. 1FamFG durch das Rechtsmittelgericht die die Betreuungsbedürftigkeit begründende Erkrankung des Betroffenen jedoch zu berücksichtigen, wenn die Vorinstanz unter offensichtlichem Verstoß gegen § 276FamFG keinen Verfahrenspfleger bestellt hat.
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