Die Klägerin, die neben sonstigen Autozubehörteilen auch Zündkerzen vertreibt, nimmt die Beklagte, die deutsche Tochtergesellschaft der weltweit operierenden Zündkerzenherstellerin C. S. P. C. (im folgenden: C. - Konzern), wegen geschäftsschädigender Äußerungen i.S. des §
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