Wie die Übersicht zeigt, werden verschiedene der angeführten Abkommen nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden sein. Steuerfestsetzungen sind in geeigneten Fällen vorläufig durchzuführen, wenn ungewiß ist, ob und wann ein Abkommen wirksam wird, das sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken wird. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind im Bescheid anzugeben. Ob bei vorläufiger Steuerfestsetzung der Abkommensinhalt - soweit bekannt - bereits berücksichtigt werden soll, ist nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zu entscheiden.
Bei der Veranlagung unbeschränkt Steuerpflichtiger zur Vermögensteuer kann das obige Verfahren auf Fälle beschränkt bleiben, in denen der Steuerpflichtige in dem ausländischen Vertragsstaat Vermögen in Form von Grundbesitz, Betriebsvermögen oder - falls es sich bei dem Steuerpflichtigen um eine Kapitalgesellschaft handelt -einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft des betreffenden ausländischen Vertragsstaats besitzt.
Zur Rechtslage nach Herstellung der deutschen Einheit weist des BdF im übrigen unter Bezugnahme auf den
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