BMF - Schreiben vom 02.07.1991 (S 0351) - DRsp Nr. 2008/80172
BMF, Schreiben vom 02.07.1991 - Aktenzeichen S 0351
DRsp Nr. 2008/80172
Anwendung des BFH-Urteils vom 31. August 1990 - IV R 78/86 -
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 31. August 1990 - VI R 78/86 - wie folgt entschieden: „Hat das Finanzamt dem Arbeitgeber nach § 202 Absatz 1 Satz 3 AO mitgeteilt, daß die Lohnsteuer-Außenprüfung nicht zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat, so ist es nach § 173 Absatz 2 Satz 2 AO gehindert, beim nachträglichen Bekanntwerden neuer Tatsachen erstmals Lohnsteuer-Haftungs- oder Lohnsteuer-Nachforderungsbescheide bezüglich dieses Prüfungszeitraumes zu erlassen.” Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das obengenannte Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Lohnsteuer-Haftungs- und Lohnsteuer-Nachforderungsbescheide stellen verfahrensrechtlich keine Änderungsbescheide im Sinne der §§ 172 ff. AO gegenüber den Lohnsteuer-Anmeldungen des Arbeitgebers dar. Die Änderungssperre des § 173 Abs. 2AO gilt aber nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur für die Korrektur bereits wirksam ergangener Steuerbescheide. Bei dem erstmaligen Erlaß von Steuerbescheiden ist § 173 Abs. 2AO nicht anwendbar. Nach dem BFH-Urteil vom 29. April 1987 - I R 118/83 -, BStBl II 1988 S. 168, hindert die Änderungssperre des § 173 Abs. 2AO nur die Änderung eines Steuerbescheides gemäß § 173 Abs. 1AO; sie steht
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