Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der letzte Absatz in Nummer 3 des o.a. BMF-Schreibens vom 10. Dezember 1998 wie folgt gefasst:
„Eine angemessene Schuldenbereinigung ist nicht allein deshalb auszuschließen, weil der Plan Zahlungen des Schuldners nicht vorsieht (Null-Plan). Ebenso kann der Vorschlag einer einmaligen Zahlung im Rahmen der außergerichtlichen Einigung akzeptiert werden.”
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