Sehr geehrte Damen und Herren,
zu Ihren Fragen, nach welchen steuerlichen Grundsätzen bei Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere bei Zusagen einer sog. Nur-Pension, die Überversorgung zu prüfen ist, nehme ich unter Bezugnahme auf das Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
1. Grundsatz
Eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist nach der Rechtsprechung des BFH nur betrieblich veranlaßt, soweit die zugesagten Leistungen zu keiner Überversorgung führen. Eine Überversorgung liegt nach dem BFH-Urteil vom 17. Mai 1995 (BStBl 1996 II S. 420) vor, soweit die zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusammen mit einer zu erwartenden Sozialversicherungsrente höher sind als 75 v. H. der Bezüge der Pensionsberechtigten. Die Frage, ob eine Überversorgung vorliegt, ist unabhängig davon zu prüfen, ob der Pensionsverpflichtete für die Verpflichtung eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen bzw. die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an den Pensionsberechtigten verpfändet hat.
2. Maßgebende Bezugsgrößen
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