Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Festlegung des Zeitpunkts des Versicherungsabschlusses folgendes:
Maßgebend für den Beginn der Beitragszahlungsdauer und der Mindestvertragsdauer ist nach dem Bezugschreiben der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Darunter ist regelmäßig das Datum der Ausstellung des Versicherungsscheins zu verstehen. Es bestehen keine Bedenken, daß als Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der im Versicherungsschein bezeichnete Tag des Versicherungsbeginns gilt, wenn innerhalb von drei Monaten nach diesem Tag der Versicherungsschein ausgestellt ist und die erste Prämie gezahlt wird; ist die Frist von drei Monaten überschritten, so berechnen sich die Beitragszahlungsdauer und die Mindestvertragsdauer vom Zeitpunkt der Zahlung der ersten Prämie ab.
Diese Regelung gilt erstmals für Verträge, für die der Versicherungsschein nach dem 31. Dezember 1990 ausgestellt worden ist.
Bei nach dem 16. März 1990 und vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossenen Verträgen sind die Regelungen zur Beitragszahlungsdauer und zur Rückdatierung des Versicherungsbeginns in den Nrn. 1 und 2 des Bezugschreibens weiter anzuwenden.
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