BMF - Schreiben vom 07.12.2000
IV C 4 -S 2223 - 934/00
Fundstellen:
BStBl 2000 I S. 1557

BMF - Schreiben vom 07.12.2000 (IV C 4 -S 2223 - 934/00) - DRsp Nr. 2008/91973

BMF, Schreiben vom 07.12.2000 - Aktenzeichen IV C 4 -S 2223 - 934/00

DRsp Nr. 2008/91973

Zuwendungsbestätigungen für Stiftungen; Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen

4 Anlagen

Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom 14. Juli 2000 (BGBl I S. 1034; BStBl I S. 1192) sind die steuerlichen Begünstigungen für Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts und an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts rückwirkend ab dem 1. Januar 2000 erweitert worden. Begünstigt sind nach § 10 b Abs. 1 a EStG Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO, die anlässlich der Neugründung von entsprechenden Stiftungen bis zum Ablauf eines Jahres nach Gründung in den Vermögensstock dieser Stiftungen geleistet werden, bis zu einem Höchstbetrag von 600 000 DM. Darüber hinaus sind weitere Zuwendungen an die o. a. Stiftungen für die genannten steuerbegünstigten Zwecke - mit Ausnahme der Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO - bis höchstens 40 000 DM begünstigt.