Nach dem Urteil des BFH vom 19. Juli 1990 (BStBl 1996 II S. 973) kann der Wert für die körperliche Mitarbeit eines ganztägig außerhalb seines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs beschäftigten Betriebsinhabers nicht mit dem Erfahrungswert von 0,2 Vollarbeitskraft - VAK - (Abschn. 130 a Abs. 3 Satz 7 EStR 1990) angesetzt werden, wenn die Betriebsgröße außerhalb durchschnittlicher Verhältnisse liegt.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die Vereinfachungsregelung des Abschn. 130 a Abs. 3 Satz 7 EStR 1990 daher unter Berücksichtigung der Betriebsgröße des Nebenerwerbsbetriebs und der durchschnittlichen Arbeitsleistung des Betriebsinhabers wie folgt anzuwenden:
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