Nach § 49 Abs. 4 EStG, § 8 Abs. 1 KStG und §
Durch die Note der Bundesrepublik Deutschland vom 10. November 1997 und die Antwortnote der Republik Seychellen vom 20. März 1998 wurde diese Gegenseitigkeit hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Einkünfte von Luftfahrtunternehmen beider Staaten festgestellt. Das Bundesministerium für Verkehr hat die Steuerbefreiung für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung liegen damit vor.
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