BMF - Schreiben vom 09.06.1998
IV C 6 - S 1302 - 25/98
Fundstellen:
BStBl 1998 I 582

BMF - Schreiben vom 09.06.1998 (IV C 6 - S 1302 - 25/98) - DRsp Nr. 2008/80859

BMF, Schreiben vom 09.06.1998 - Aktenzeichen IV C 6 - S 1302 - 25/98

DRsp Nr. 2008/80859

DBA Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Luftfahrtunternehmen im Verhältnis zu den Seychellen

Nach § 49 Abs. 4 EStG, § 8 Abs. 1 KStG und § 2 Abs. 6 GewStG sind die Einkünfte der Luftfahrtunternehmen fremder Staaten unter den dort genannten Voraussetzungen von der Steuer befreit, sofern die Gegenseitigkeit im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gewährleistet ist.

Durch die Note der Bundesrepublik Deutschland vom 10. November 1997 und die Antwortnote der Republik Seychellen vom 20. März 1998 wurde diese Gegenseitigkeit hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Einkünfte von Luftfahrtunternehmen beider Staaten festgestellt. Das Bundesministerium für Verkehr hat die Steuerbefreiung für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung liegen damit vor.