Zu der Frage der ertragsteuerlichen Behandlung von Amalgamabscheidern nimmt das BdF unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
Für die Ausstattung zahnärztlicher Praxen werden Amalgamabscheider angeboten, die entweder von vorhandenen Behandlungsplätzen unabhängig an das Abwassersystem angeschlossen oder in den Wasserablauf eines bestehenden Behandlungsplatzes fest eingebaut werden können.
Ein Amalgamabscheider, der an das Abwassersystem der zahnärztlichen Praxis angeschlossen wird, ist ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut, dessen Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer zu verteilen sind.
Dagegen stellt ein auf die Nachrüstung eines vorhandenen Behandlungsplatzes technisch abgestimmter und in den Wasserablauf fest und dauerhaft eingebauter Amalgamabscheider einen unselbständigen Teil des Behandlungsplatzes dar (vergleiche BFH-Urteil vom 28. September 1990,BStBl 1991 II S. 187). Durch den Einbau wird des Abwassersystem des Behandlungsplatzes lediglich den neuen technischen und rechtlichen Anforderungen angepaßt. Dem Behandlungsplatz wird somit keine neue Funktion und damit nichts Neues, bisher nicht Dagewesenes, hinzugefügt. Die Aufwendungen sind deshalb Erhaltungsaufwand.
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