Mit Beschluß des Großen Senats vom 4. Juli 1990 - GrS 2-3/88 - BStBl 1990 II S. 817 - hat der BFH entschieden, daß der betriebliche (berufliche) Anteil der Schuldzinsen einer Kontokorrentverbindlichkeit, die sowohl durch betrieblich (beruflich) als auch durch privat veranlaßte Auszahlungen und Überweisungen entstanden ist, grundsätzlich nach der sog. Zinszahlenstaffelmethode zu ermitteln ist. Zu diesem Zweck ist das (gemischte) Kontokorrentkonto entsprechend den privaten und betrieblichen (beruflichen) Sollbuchungen rechnerisch in der Buchführung des Steuerpflichtigen in zwei Unterkonten aufzuteilen.
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