Nach dem Ergebnis der Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Milchaufgabevergütung nach dem Dritten Gesetz zur Änderung des Milchaufgabevergütungsgesetzes vom 24. Juli 1990 (BGBl. I S. 1470) und die Vergütungen für die zeitweilige Nutzungsüberlassung von Anlieferungsreferenzmengen nach der Milchgarantiemengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1989 (BGBl. I S. 1654), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. März 1991 (BGBl. I S. 799), ertragsteuerrechtlich wie folgt zu behandeln: 1. Milchaufgabevergütung nach dem Dritten Gesetz zur Änderung des Milchaufgabevergütungsgesetzes vom 24. Juli 1990 a) Ertragsteuerrechtliche Behandlung der Milchaufgabevergütung Nach dem Dritten Gesetz zur Änderung des Milchaufgabevergütungsgesetzes vom 24. Juli 1990 (BGBL. I S. 1470) sind die Länder ermächtigt, von den Milchproduzenten Milchanlieferungsreferenzmengen aufzukaufen und hierfür eine |
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