In § 2 DDR-IG wurde bewußt nicht die Regelung des früheren § 3 Abs. 2 Nr. 2 AIG aufgenommen, wonach der Verlust der ausländischen Tochtergesellschaft nach Vorschriften zu ermitteln ist, die den „allgemeinen deutschen Gewinnermittlungsvorschriften” entsprechen. Eine solche Regelung war entbehrlich, weil bereits zum Zeitpunkt der Verabschiedung des DDR-IG die Rechtslage in der ehemaligen DDR im wesentlichen derjenigen der Bundesrepublik Deutschland entsprach. Der sich nach dem Recht des Beitrittsgebiets ergebende Verlust kann somit ohne Anpassungen für Zwecke der Rücklagenbildung übernommen werden. Bei dem Verlust handelt es sich um eine steuerrechtliche Größe, da die Rücklagenbildung ihren Rechtsgrund in einer steuerlichen Regelung (§ 2 DDR-IG) hat.