Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Frage der Behandlung der vom Erbbauberechtigten gezahlten Erschließungskosten im Privatvermögen in Abweichung von der bisherigen Verwaltungsauffassung wie folgt Stellung genommen:
Behandlung beim Erbbauverpflichteten
1.1
Zufluß und Ermittlung der Einnahmen
Durch Erschließungskosten, die der Erbbauberechtigte übernimmt, tritt beim Grundstückseigentümer (Erbbauverpflichteter) ein Wertzuwachs ein. Der Wertzuwachs fließt dem Erbbauverpflichteten erst im Zeitpunkt des Heimfalls oder der Beendigung des Erbbaurechts zu (BFH-Urteil vom 21. November 1989, a.a.O.). Die Höhe der Einnahmen bestimmt sich nach § 8 Abs. 2 EStG.
1.2
Bestandskräftige Steuerbescheide
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