Die umsatzsteuerrechtliche Einordnung einer Verfügung über einen Gewichtskontenbestand hängt von der Art der Leistung ab. Ausschlaggebend für die umsatzsteuerrechtliche Qualifizierung ist das Grundgeschäft.
Reine Umbuchungssachverhalte, d.h. Gewichtskontenbewegungen, denen keine Grundgeschäfte zu Grunde liegen, sind umsatzsteuerrechtlich ohne Relevanz.
Beispiel 1:
Unternehmer A hat ein Guthaben auf seinem Gewichtskonto bei der Bank B1. Von diesem Guthaben überträgt er einen Teil auf sein Gewichtskonto bei der Bank B2. Eine physische Lieferung von Edelmetallen ist weder gewollt noch vereinbart.
Die Umbuchung führt zu keinem Leistungsaustausch zwischen den beteiligten Banken B1 und B2 und dem Unternehmer A, da Unternehmer A lediglich über das ihm gehörende Guthaben auf seinen Gewichtskonten verfügt.
Beispiel 2:
Unternehmer A liefert Metall in beliebiger Form bei Scheideanstalt S an. Die angelieferte Metallmenge wird auf dem bei S geführten Gewichtskonto des A gutgeschrieben.
Die Anlieferung von Metall durch A bei gleichzeitiger Gutschrift auf dem Gewichtskonto des A stellt keinen umsatzsteuerbaren Sachverhalt dar.
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