Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für den Steuerabzug von steuerbegünstigten freiberuflichen Einkünften bei Personen, die im Jahr 1990 im Beitrittsgebiet weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, folgendes:
Die Besteuerung der Einkünfte aus steuerbegünstigter freiberuflicher Tätigkeit richtet sich nach der Verordnung über die Besteuerung des Arbeitseinkommens (
freiberuflicher schriftstellerischer Tätigkeit,
freiberuflicher wissenschaftlicher Forschungs- oder Lehrtätigkeit,
freiberuflicher künstlerischer Tätigkeit,
freiberuflicher Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Hebamme,
freiberuflicher Tätigkeit als Erfinder.
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