Die Bewertungsreferenten der obersten Finanzbehörden der Länder haben in der Besprechung vom 2. bis 4. Dezember 1991 folgende Regelung beschlossen:
„Aus Vereinfachungsgründen können Realkreditinstitute, die in der Handels- und Steuerbilanz das Disagio nach § 25 HGB a.F. abgegrenzt haben, innerhalb der Zinsbindungsfrist die ertragsteuerlichen Werte in die Vermögensaufstellung übernehmen und insoweit auf die Auflösung des Disagios nach der Zinsstaffelmethode verzichten.”
Die Länderfinanzminister werden ihre nachgeordneten Behörden entsprechend unterrichten. Es ist nicht vorgesehen, diese Regelung im Bundessteuerblatt bekannt zumachen.
Zu den Ausführungen bezüglich des Pfandbriefdisagios bemerkt der BMF Folgendes:
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