Die Bewertungsreferenten der obersten Finanzbehörden der Länder haben in der Besprechung vom 2. bis 4. Dezember 1991 folgende Regelung beschlossen:
„Aus Vereinfachungsgründen können Realkreditinstitute, die in der Handels- und Steuerbilanz das Disagio nach § 25
Die Länderfinanzminister werden ihre nachgeordneten Behörden entsprechend unterrichten. Es ist nicht vorgesehen, diese Regelung im Bundessteuerblatt bekannt zumachen.
Zu den Ausführungen bezüglich des Pfandbriefdisagios bemerkt der BMF Folgendes:
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