Bei einer längerfristigen vorübergehenden Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ist nach Abschnitt 37 Abs. 3 Nr. 2
Bei Dienstreisen aus den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet ist aus Billigkeitsgründen auch nach Ablauf der Dreimonatsfrist die auswärtige Tätigkeitsstätte nicht als neue regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen. Diese Regelung gilt für nach dem 31. Dezember 1989 begonnene Dienstreisen bis zum 31. Dezember 1992. Entsprechendes gilt für Geschäftsreisen.
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