BMF - Schreiben vom 21.05.1991
S 2338
Fundstellen:
BStBl 1991 I 536

BMF - Schreiben vom 21.05.1991 (S 2338) - DRsp Nr. 2008/80171

BMF, Schreiben vom 21.05.1991 - Aktenzeichen S 2338

DRsp Nr. 2008/80171

Sonderregelung zur Dreimonatsfrist

Bei einer längerfristigen vorübergehenden Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ist nach Abschnitt 37 Abs. 3 Nr. 2 Lohnsteuer-Richtlinien 1990 nur für die ersten drei Monate eine Dienstreise anzuerkennen; nach Ablauf der Dreimonatsfrist ist die auswärtige Tätigkeitsstätte als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen. Im Hinblick auf die besondere Situation im Beitrittsgebiet gilt nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendes:

Bei Dienstreisen aus den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet ist aus Billigkeitsgründen auch nach Ablauf der Dreimonatsfrist die auswärtige Tätigkeitsstätte nicht als neue regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen. Diese Regelung gilt für nach dem 31. Dezember 1989 begonnene Dienstreisen bis zum 31. Dezember 1992. Entsprechendes gilt für Geschäftsreisen.