Sind Unternehmen in der ehemaligen DDR und Berlin (Ost) (Beitrittsgebiet) verpflichtet, ihren ausgeschiedenen Arbeitnehmern Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihres ehemaligen Arbeitsverhältnisses zu gewähren oder besteht bei noch aktiv tätigen Arbeitnehmern eine Anwartschaft auf eine derartige Versorgung, so gilt für die bilanzsteuerrechtliche Behandlung derartiger Verpflichtungen (Pensionsverpflichtungen) nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendes:
Eine rechtsverbindliche Pensionsverpflichtung kann sich aus einer freiwilligen Versorgungszusage des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer, insbesondere aus einem Einzelvertrag, einer betrieblichen Pensionsordnung oder einer Betriebsvereinbarung, ergeben. Es genügt aber auch, daß der Arbeitgeber durch Anordnung des Ministerrats der ehemaligen DDR verpflichtet worden ist, eine betriebliche Altersversorgung zu gewähren. Eine solche Verpflichtung ergibt sich aus der Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9. März 1954 (GBl-DDR Nr. 30 S. 301).
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