Unter Bezugnahme auf daß Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Verlängerung der Laufzeit der o.g. Versicherungsverträge für Bürger der ehemaligen DDR und von Berlin (Ost) folgende Übergangsregelung: Bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember 1990 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des |
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